Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. B.I.4.3.3 RdSchr. 04r, Keine Ausübung der Krankenkassenwahl und bisher keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Tit. B.I.4.3.3 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. B.I.4 – Ausübung der Krankenkassenwahl, Bindungswirkung und Zeitpunkt des Krankenkassenwechsels → Tit. B.I.4.3 – Krankenkassenwahl
Tit. B.I.4.3.3 RdSchr. 04r – Keine Ausübung der Krankenkassenwahl und bisher keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Übt der Versicherte das Krankenkassenwahlrecht nicht aus und bestand vor Eintritt der Versicherungspflicht keine Versicherung, hat die Agentur für Arbeit als zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei einer nach § 173 SGB V wählbaren Krankenkasse anzumelden und den Versicherten hierüber unverzüglich zu unterrichten. Aber auch bei diesem Personenkreis ist die Agentur für Arbeit nur dann berechtigt, von der Regelung des § 175 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz SGB V Gebrauch zu machen, wenn der Leistungsbezieher selbst keine Krankenkasse wählt.