Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. B.I.4.3.2 RdSchr. 04r, Keine Ausübung der Krankenkassenwahl durch den Leistungsbezieher
Tit. B.I.4.3.2 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. B.I.4 – Ausübung der Krankenkassenwahl, Bindungswirkung und Zeitpunkt des Krankenkassenwechsels → Tit. B.I.4.3 – Krankenkassenwahl
Tit. B.I.4.3.2 RdSchr. 04r – Keine Ausübung der Krankenkassenwahl durch den Leistungsbezieher
§ 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V bestimmt, dass die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse anzumelden hat, bei der zuletzt eine Versicherung bestand, wenn das Wahlrecht nicht ausgeübt wird. Als zur Meldung verpflichtete Stelle ist im Rahmen der Krankenversicherung der Leistungsbezieher die Agentur für Arbeit anzusehen.