Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. B.I.1 RdSchr. 04r, Allgemeines
Tit. B.I.1 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. B – Zuständige Versicherungsträger → Tit. B.I – Krankenkassenwahlrechte
Tit. B.I.1 RdSchr. 04r – Allgemeines
(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben in ihrem [jetzt] RdSchr. vom 20.11.2020 die Auswirkungen der Neuregelungen bei den Krankenkassenwahlrechten . . . dargestellt. Die nachfolgenden Ausführungen zum Wahlrecht für Leistungsbezieher nach dem SGB III ergänzen die bereits dort getroffenen Regelungen, wobei Abweichungen hiervon im Folgenden beschrieben sind.
(2) Grds. können alle in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungspflichtigen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, zwischen den in § 173 und § 174 SGB V genannten Krankenkassen wählen. Abgesehen von den Sonderzuständigkeiten der See-Krankenkasse, der [jetzt] Knappschaft und der landwirtschaftlichen Krankenkasse (§§ 176 und 177 SGB V, KVLG 1989) ist damit eine Krankenkassenzuständigkeit kraft Gesetzes nicht vorgesehen.
(3) Abweichende Regelungen in diesem Sinne sehen § 176 Abs. 2 SGB V, § 177 Abs. 3 SGB V und § 19 Abs. 2 KVLG 1989 vor, wenn der Leistungsbezieher vor dem Beginn der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V zuletzt bei der [jetzt] Knappschaft versichert war (vgl. B.I.3). In diesen Fällen sind die genannten Krankenkassen kraft Gesetzes zuständig für die Durchführung der Krankenversicherungspflicht des Leistungsbeziehers. Diese Versicherten (mit Ausnahme der bei den landwirtschaftlichen Krankenkassen Versicherten) können jedoch nach § 173 Abs. 2 [Satz 1] SGB V eine andere Krankenkasse wählen.
(4) Für die Durchführung der Pflegeversicherung ist jeweils die Pflegekasse zuständig, die bei der Krankenkasse errichtet ist, bei der eine Mitgliedschaft besteht.