Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. A.II.1.8 RdSchr. 04r, Rückkehr in die private Pflegeversicherung
Tit. A.II.1.8 RdSchr. 04r
Gemeinsames Rundschreiben betr. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005
Tit. A.II – Pflegeversicherung → Tit. A.II.1 – Versicherungspflicht
Tit. A.II.1.8 RdSchr. 04r – Rückkehr in die private Pflegeversicherung
Die Regelung des § 5 [jetzt] Abs. 9 SGB V (vgl. A.I.1.9) gilt gemäß § 27 Satz 3 SGB XI für die Rückkehr in die private Pflegeversicherung entsprechend. Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme in die private Pflegeversicherung ohne Risikoprüfung und zu den Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben, setzt voraus, dass der vorherige Vertrag für mindestens 5 Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat.