Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. A.I.1.4 RdSchr. 02l, Krankenkassenwahl
Tit. A.I.1.4 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. A.I – Krankenversicherung → Tit. A.I.1 – Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung
Tit. A.I.1.4 RdSchr. 02l – Krankenkassenwahl
(1) Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung können wie alle Versicherungspflichtigen oder Versicherungsberechtigten für die Durchführung der Versicherung eine Krankenkasse wählen. Hinsichtlich der wählbaren Krankenkassen gilt die allgemeine Regelung des § 173 Abs. 2 SGB V. Zusätzlich zu den allgemeinen Wahlrechten besteht nach § 173 Abs. 4 SGB V ein Wahlrecht zu der Krankenkasse, bei der ein Elternteil versichert ist. . .
(2) Für das Verfahren zur Ausübung des Wahlrechts, die dabei einzuhaltenden Fristen, die zu erstellenden Mitgliedsbescheinigungen sowie Kündigungsbestätigungen und das erforderliche Meldeverfahren gilt § 175 SGB V. Insoweit wird auf die Ausführungen in [jetzt] RdSchr. vom 20.11.2020 verwiesen.