Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. 3.4.3 RdSchr. 10c, Arbeitgeberleistungen im Sinne von § 23c SGB IV
Tit. 3.4.3 RdSchr. 10c
Gemeinsames Rundschreiben betr. AltersTZG; Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen
Tit. 3 – Beitragsrecht → Tit. 3.4 – Bezug von Entgeltersatzleistungen
Tit. 3.4.3 RdSchr. 10c – Arbeitgeberleistungen im Sinne von § 23c SGB IV
(1) Der steuer- und beitragsfreie Aufstockungsbetrag ist nicht zu den nach § 23c Abs. 1 SGB IV (ggf.) beitragspflichtigen Arbeitgeberzuschüssen und sonstigen Einnahmen während einer Entgeltersatzleistung zu zählen.
(2) Unabhängig davon, ob während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen zusätzliche Arbeitgeberleistungen im Sinne von § 23c Abs. 1 SGB IV gewährt werden, sind der Aufstockungsbetrag und die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge weiterhin auf Basis des Regelarbeitsentgelts nach § 6 Abs. 1 AltersTZG zu berechnen, das vor Beginn der Entgeltersatzleistung gezahlt wurde. Das maßgebende Regelarbeitsentgelt wird demnach nicht durch die sich aus § 23c Abs. 1 SGB IV ergebenden beitragspflichtigen Einnahme ersetzt.