Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. 3.4.2 RdSchr. 10c, Basispflichtversicherung
Tit. 3.4.2 RdSchr. 10c
Gemeinsames Rundschreiben betr. AltersTZG; Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen
Tit. 3 – Beitragsrecht → Tit. 3.4 – Bezug von Entgeltersatzleistungen
Tit. 3.4.2 RdSchr. 10c – Basispflichtversicherung
(1) Zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung (vgl. Ziffer 3.1.3) können nach § 163 Abs. 5 Satz 2 SGB VI allerdings nur dann rechtmäßig gezahlt werden, wenn und soweit entweder für die Zeit des Bezugs der o. a. Entgeltersatzleistungen kraft Gesetzes (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) oder für die Zeit des Krankentagegeldbezugs während einer Arbeitsunfähigkeit/[Leistung zur] medizinischen Rehabilitation auf Antrag (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) Rentenversicherungspflicht besteht.
(2) Die Antragspflichtversicherung beginnt mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit/[Leistung zur] medizinischen Rehabilitation, wenn der Antrag vom Versicherten innerhalb von 3 Monaten danach beim Rentenversicherungsträger gestellt wird, andernfalls mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, frühestens mit Ende der Versicherungspflicht auf Grund der vorherigen Beschäftigung (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Die Fortdauer einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt für längstens einen Monat nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV ist hierbei nicht zu beachten.
(3) Der Antragspflichtversicherung ist als beitragspflichtige Einnahme 80 v. H. des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten tatsächlichen Arbeitsentgelts aus der Altersteilzeitarbeit zu Grunde zu legen (§ 166 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI). Die Beiträge sind vom Versicherten selbst zu tragen (§ 170 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI).