Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. 6.3.1.1 RdSchr. 09f, Beginn der Arbeitsunfähigkeit vor dem Kurzarbeitergeld-Anspruchszeitraum (§ 47b Abs. 4 SGB V)
Tit. 6.3.1.1 RdSchr. 09f
Gemeinsames Rundschreiben zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes von Leistungsbeziehern nach dem SGB III
Tit. 6.3 – Krankengeld für Bezieher von Kurzarbeitergeld → Tit. 6.3.1 – Bemessung und Zahlung des Krankengeldes bei Beziehern von Kurzarbeitergeld
Tit. 6.3.1.1 RdSchr. 09f – Beginn der Arbeitsunfähigkeit vor dem Kurzarbeitergeld-Anspruchszeitraum (§ 47b Abs. 4 SGB V)
(1) Beginnt die Arbeitsunfähigkeit vor dem Anspruchszeitraum für Kurzarbeitergeld, entspricht das Krankengeld in seiner Höhe - solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitgebers im Krankheitsfall besteht - dem Kurzarbeitergeld und wird zusätzlich zur verminderten Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers gezahlt.
(2) Wie auch das Kurzarbeitergeld, wird das Krankengeld nach § 47b Abs. 4 Satz 2 SGB V vom Arbeitgeber errechnet und gezahlt. Das Kurzarbeitergeld wird dem Arbeitgeber von der Agentur für Arbeit, das Krankengeld nach § 47b Abs. 4 Satz 2 SGB V von der Krankenkasse erstattet. Sind in einem Anspruchszeitraum für einen Arbeitnehmer sowohl Zeiten von Kurzarbeitergeld als auch von Krankengeld nach § 47b Abs. 4 Satz 2 SGB V angefallen, ist der vom Arbeitgeber insgesamt verauslagte Betrag - in Abhängigkeit von der Anzahl der auf jede dieser Leistungen entfallenden Ausfalltage bzw. -stunden - anteilig von der Agentur für Arbeit bzw. der Krankenkasse zu erstatten.
Beispiel 15 [2012 aktualisiert]
Kurzarbeitergeld-Zeitraum: | 1. 11. 2011 bis 31. 3. 2012 | |
Arbeitsunfähigkeit (vor Kurzarbeitergeld): | 20. 10. 2011 bis 10. 11. 2011 | |
Leistungssatz aus Soll-Entgelt: | 1.235,71 EUR | |
Leistungssatz aus Ist-Entgelt: | 666,92 EUR | |
Nettoentgelt-Differenz nach Leistungstabelle (für Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitergeld-Krankengeld insgesamt): | 568,79 EUR | |
Arbeitsausfall im November: | 75 Std. | |
davon: | im Zeitraum 1. 11. 2011 bis 10. 11. 2011 | 30 Std. |
| im Zeitraum 11. 11. 2011 bis 30. 11. 2011 | 45 Std. |
| 30/75 Krankenkasse = | 227,52 EUR |
| 45/75 Agentur für Arbeit = | 341,27 EUR |
monatlicher Leistungsbetrag insgesamt: | 568,79 EUR |
Für die Arbeitsunfähigkeit vom 20. 10. bis 31. 10. zahlt der Arbeitgeber das Entgelt in voller Höhe weiter.
Für die Arbeitsunfähigkeit vom 1. 11. bis 10. 11. zahlt der Arbeitgeber das reduzierte Entgelt entsprechend der verkürzten Arbeitszeit fort und zusätzlich das Krankengeld in Höhe Kurzarbeitergeld für 30 Std.
Für die Zeit vom 11. 11. bis 30. 11. zahlt der Arbeitgeber neben dem reduzierten Entgelt für die verkürzte Arbeitszeit Kurzarbeitergeld für 45 Std. (im "Auftrag" der Agentur für Arbeit) aus.
Der Arbeitgeber stellt somit 2 Erstattungsanträge im Monat November:
- 1.
an die Krankenkasse in Höhe von 227,52 EUR und
- 2.
an die Arbeitsagentur in Höhe von 341,27 EUR.
(3) Besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch nicht oder nicht mehr, wird Krankengeld von der Krankenkasse im Rahmen des § 47 SGB V gezahlt.
Beispiel 16 [2012 aktualisiert]
Kurzarbeitergeld-Zeitraum: | 1. 11. 2011 bis 31. 3. 2012 |
Arbeitsunfähigkeit (vor Kurzarbeitergeld): | 20. 10. 2011 bis 10. 11. 2011 |
Ende EFZ wegen Vorerkrankungen: | 3. 11. 2011 |
Krankengeldzahlung vom: | 4. 11. 2011 bis 10. 11. 2011 |
Leistungssatz aus Soll-Entgelt: | 1.235,71 EUR |
Leistungssatz aus Ist-Entgelt: | 666,92 EUR |
Nettoentgelt-Differenz nach Leistungstabelle (für Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitergeld-Krankengeld insgesamt): | 568,79 EUR |
Für die Arbeitsunfähigkeit vom 20. 10. 2011 bis 31. 10. 2011 zahlt der Arbeitgeber das Entgelt in voller Höhe weiter.
Für die Arbeitsunfähigkeit vom 1. 11. 2011 bis 3. 11. 2011 zahlt der Arbeitgeber das reduzierte Entgelt entsprechend der verkürzten Arbeitszeit fort und zusätzlich das Krankengeld in Höhe Kurzarbeitergeld.
Für die Arbeitsunfähigkeit vom 4. 11. 2011 bis 10. 11. 2011 zahlt die Krankenkasse das Krankengeld nach § 47 SGB V - der Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist nachrangig.
Der Arbeitgeber stellt somit 2 Erstattungsanträge im Monat November 2011:
- 1.
an die Krankenkasse für den Zeitraum vom 1. 11. 2011 bis 3. 11. 2011 und
- 2.
an die Agentur für Arbeit für den Zeitraum vom 11. 11. 2011 bis 30. 11. 2011.