Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. 8.4.3 RdSchr. 09a, Beitragsrecht
Tit. 8.4.3 RdSchr. 09a
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. 8 – Übertragung von Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund → Tit. 8.4 – Auszahlung des Wertguthabens
Tit. 8.4.3 RdSchr. 09a – Beitragsrecht
(1) Das für die Freistellungsphase aus dem Wertguthaben vereinbarungsgemäß gezahlte angemessene Arbeitsentgelt ist beitragspflichtige Einnahme (§ 23b Abs. 1 SGB IV) und Grundlage für die Beitragsberechnung.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund übernimmt neben der monatlichen Zahlung des Arbeitsentgelts die Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages bzw. der Pauschalbeiträge (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV) und den Einbehalt der Lohnsteuer (§ 3 Nr. 53 Satz 2 und 3 EStG und § 38 Abs. 3 EStG).
(3) Hierbei finden die jeweils geltenden Beitragssätze zu den einzelnen Versicherungszweigen Anwendung. Dabei ergibt sich der Beitragssatz zur Krankenversicherung aus dem Zweck der Freistellung. Erfolgt die Freistellungsphase als Übergang vom Erwerbsleben zur Altersrente, findet der ermäßigte Beitragssatz gemäß § 243 Abs. 1 SGB V Anwendung. Für alle anderen Freistellungen gilt der allgemeine Beitragssatz (§ 241 SGB V).