Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. 6.4.8.1 RdSchr. 09a, Allgemeines
Tit. 6.4.8.1 RdSchr. 09a
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. 6.4 – Nicht vereinbarungsgemäße Verwendung des Entgeltguthabens (Störfall) → Tit. 6.4.8 – Fälligkeit der Beiträge
Tit. 6.4.8.1 RdSchr. 09a – Allgemeines
Die Beiträge aus dem nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Wertguthaben werden mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung des Kalendermonats fällig, der auf den Monat folgt, in dem der Störfall eingetreten ist bzw. bei Insolvenz des Arbeitgebers die Mittel für die Beitragszahlung verfügbar sind (§ 23b Abs. 2 Satz 7 SGB IV bzw. § 23b Abs. 2 Satz 8 in der ab 1. 7. 2009 geltenden Fassung). Der Fälligkeitszeitpunkt für die Beiträge ergibt sich aus § 23 Abs. 1 SGB IV.
Beispiel [2016 aktualisiert]:
Störfall | 2. 7. 2016 |
Abrechnungszeitraum | Monat Juli 2016 |
Fälligkeit des monatlichen Arbeitsentgelts | 31. 7. 2016 |
Fälligkeit der Beiträge aus Wertguthaben | 29. 8. 2016 (zusammen mit den Beiträgen für August 2016) |