Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. 6.3.1 RdSchr. 08a, Volle Abfindung von Versichertenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung
Tit. 6.3.1 RdSchr. 08a
Gemeinsames Rundschreiben betr. Einnahmen zum Lebensunterhalt
Tit. 6 – → Tit. 6.3 – Versichertenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung
Tit. 6.3.1 RdSchr. 08a – Volle Abfindung von Versichertenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch das Rundschreiben vom 6. Juni 2013
(1) Bei Abfindungen von Versichertenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 76 SGB VII und § 221a SGB VII (MdE unter 40 bzw. 50 v. H.) wird zur Ermittlung der Einnahmen zum Lebensunterhalt der Jahresrente der Jahresbetrag der entsprechenden Grundrente nach § 31 Abs. 1 BVG gegenübergestellt. Ist der Jahresbetrag der Verletztenrente höher, so wird die Differenz mit dem Kapitalwert multipliziert. Dieses Ergebnis ist als Einnahme zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen.
(2) Der vom Unfallversicherungsträger ermittelte Kapitalwert kann z. B. dem Bescheid über die Berechnung der Abfindung entnommen werden.
Beispiel:
Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung MdE 30 v. H.
Lebensalter des Versicherten zum Zeitpunkt der Abfindung (Februar 2008): 33 Jahre, Kapitalwert 18,8
Jahresbetrag der Versichertenrente: | 2 142,63 EUR |
Jahresbetrag der Grundrente BVG: | 1 428,00 EUR |
Differenzbetrag: | 714,63 EUR |
mit Kapitalwert 18,8 multipliziert: | 13 435,04 EUR |
Als Einnahme zum Lebensunterhalt ist ein Betrag von 13 435,04 EUR zu berücksichtigen. |