Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Betriebsausflug - Arbeitslohn
Betriebsausflug - Arbeitslohn
A. Erläuterung
(1) Bar- und Sachzuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer oder an deren Angehörige bei einem Betriebsausflug sind grundsätzlich Arbeitslohn gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Soweit die Zuwendungen den Betrag von 110 € nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften (Freibetrag). Der Freibetrag gilt für bis zu zwei Veranstaltungen je Kalenderjahr.
(2) Die steuerpflichtigen Zuwendungen des Arbeitgebers können ggf. nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG pauschal besteuert werden, wenn es sich um eine Betriebsveranstaltung handelt.
(3) Die Zuwendungen sind jedoch Arbeitslohn, wenn eine Entlohnungsabsicht oder eine Privilegierung einzelner Arbeitnehmer vorliegt.
B. Rechtsgrundlage
→§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG
→R 19.5 Abs. 2 LStR
→BMF-Schreiben vom 14.10.2015 IV C 5 – S 2332/15/10001, BStBl. I 2015, 832