Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Berufskleidung - Einkommensteuerfreie Einnahmen
Berufskleidung - Einkommensteuerfreie Einnahmen
A. Erläuterung
(1) Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt (durch Gestellung oder Übereignung) überlässt, ist den einkommensteuerfreien Einnahmen zuzurechnen, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt.
(2) Dasselbe gilt für eine Barablösung eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung solcher Kleidung, wenn die Barablösung betrieblich veranlasst ist und die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigt. Die Barablösung einer Verpflichtung zur Gestellung von typischer Berufskleidung ist z.B. betrieblich begründet, wenn die Beschaffung der Kleidungsstücke durch den Arbeitnehmer für den Arbeitgeber vorteilhafter ist. Pauschale Barablösungen sind steuerfrei, soweit sie die regelmäßigen Absetzungen für Abnutzung und die üblichen Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten der typischen Berufskleidung abgelten.
C. Weiterführende Hinweise
→Lodenmantel betr. Einkommensteuerfreie Einnahmen