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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Stolpersteine - Ferienjobs
Stolpersteine - Ferienjobs
Inhaltsübersicht
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Information
1. Allgemeines
Viele Unternehmen stellen während der Ferienzeit Schüler ein, um vorübergehende Personalengpässe auszugleichen. Für die jungen Leute bietet sich neben dem finanziellen Aspekt die Möglichkeit, das Arbeits- und Berufsleben kennen zu lernen und die Berufswahl zu erleichtern.
Der Beitrag zeigt auf, welche Besonderheiten zu beachten sind und hilft, Fehler zu vermeiden.
2. Arbeitsrecht
2.1 Altersgrenzen beachten!
Zu beachten ist, dass die Arbeit von Kindern unter 15 Jahren und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen grundsätzlich verboten ist (§ 5 Abs. 1 JArbSchG). Die Vollzeitschulpflicht ist in den Schulgesetzen der Bundesländer festgelegt. Sie beginnt in der Regel mit der Vollendung des 6. Lebensjahres und dauert in den meisten Bundesländern neun, teilweise auch zehn Jahre.
Eine Ausnahme gilt für Kinder über 13 Jahren, die mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten eine leichte und für sie geeignete Beschäftigung von maximal zwei Stunden täglich ausüben (Einzelheiten siehe § 5 Abs. 3 und § 6 JArbSchG, § 2 KindArbSchV).
Jugendliche über 15 Jahren dürfen darüber hinaus während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden - also im Rahmen eines typischen Ferienjobs. Die vier Wochen können auf mehrere Abschnitte verteilt werden.
2.2 Arbeitsvertrag
Ist der Schüler noch nicht volljährig, darf er einen Arbeitsvertrag nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, also in der Regel der Eltern, schließen (§ 107 BGB). Ein ohne die Einwilligung geschlossener Vertrag ist zunächst schwebend unwirksam. Stimmt der gesetzliche Vertreter nicht zu, ist die Unwirksamkeit endgültig (§ 108 BGB). Der gesetzliche Vertreter kann gegenüber dem Minderjährigen eine Ermächtigung aussprechen, ein Arbeitsverhältnis einzugehen. In diesem Fall ist dieser im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag und allen Folgegeschäften (z.B. Eröffnung eines Girokontos) unbeschränkt geschäftsfähig (§ 113 BGB).
Praxistipp:
Arbeitsverträge mit Minderjährigen sollten Sie nur schließen, wenn der gesetzliche Vertreter zustimmt. Aus Beweisgründen sollte die Zustimmung auf dem Arbeitsvertrag mit Unterschrift bestätigt werden.
Die Schriftform ist hinsichtlich der Befristung ohnehin vorgeschrieben (§ 14 Abs. 4 TzBfG).
2.3 Arbeitszeit
Ist der Schüler volljährig, gelten für seine Arbeitszeit die allgemeinen Regelungen, insbesondere die des ArbZG. Für die Beschäftigung von Schülern ab 15 Jahren sind hinsichtlich der Arbeitszeit die Beschränkungen des JArbSchG zu beachten:
Sie dürfen höchstens acht Stunden täglich und nicht mehr als 5 Tage und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden (§ 8 JArbSchG, siehe für Schichtarbeit auch § 12 JArbSchG). Jugendliche dürfen nicht zwischen 20 und 6 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen beschäftigt werden (Einzelheiten und Ausnahmen siehe §§ 14 und 16 JArbSchG).
Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis 6 Stunden sind Ruhepausen von 30 Minuten vorgeschrieben, bei über sechs Stunden sind es 60 Minuten. Als Ruhepause gilt eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten (§ 11 JArbSchG).
Die Ruhepausen müssen frühestens eine Stunde nach Arbeitsbeginn und spätestens eine Stunde vor Arbeitsende gewährt werden.
Die Jugendlichen dürfen sich während der Ruhepausen in den Arbeitsräumen nur aufhalten, wenn die Arbeit während dieser Zeiten vollständig eingestellt wird.
Praxistipp:
Die gesetzlichen Regelungen schreiben zwar die Arbeitsunterbrechung vor; die Pausenzeiten zählen aber auch bei Jugendlichen nicht zur Arbeitszeit (§ 4 Abs. 1 JArbSchG).
2.4 Arbeitsschutz/Beschäftigungsverbote
Grundsätzlich gelten für die Ferienjobber die gleichen Arbeitsschutzvorschriften wie für andere Arbeitnehmer. Auch bei ihnen besteht die Pflicht zur Unterweisung; sie müssen über Unfall- und Gesundheitsgefahren aufgeklärt und über Sicherheitsvorkehrungen informiert werden (§ 29 JArbSchG). Persönliche Schutzausrüstung muss zur Verfügung gestellt und benutzt werden.
Der Schutz von Sicherheit und Gesundheit ist bei Schülern von besonderer Bedeutung, da sie sich noch in der Entwicklung befinden und daher durch gesundheitsbelastende Arbeitsbedingungen oder -stoffe besonders gefährdet sind. Der Betrieb hat dementsprechend eine besonders weitgehende Fürsorgepflicht. Gefährliche Arbeiten sind für Jugendliche verboten. Hierunter fallen nach § 22 JArbSchG z.B.:
Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,
Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,
Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind.
Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen oder von biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind.
Nicht zulässig sind auch Akkordarbeit oder tempoabhängige Arbeit (§ 23 JArbSchG). Die Tätigkeit muss dem körperlichen und geistigen Leistungsvermögen entsprechen; z.B. ist auch das Tragen schwerer Lasten verboten.
Praxistipp:
Die Erstuntersuchung, die das Jugendarbeitsschutzgesetz vorschreibt, ist für Ferienjobber in der Regel nicht erforderlich (vgl. § 32 Abs. 2 JArbSchG). Der Betrieb ist aber verpflichtet, das Jugendarbeitsschutzgesetz auszulegen, sobald regelmäßig mindestens ein Jugendlicher beschäftigt wird.
2.5 Urlaub
Anspruch auf Urlaub besteht bei Arbeitsverhältnissen, die mindestens einen vollen Monat bestehen. Je Monat steht dann ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu (§ 5 BUrlG).
2.6 Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht für Personen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung (§ 22 Abs. 2 MiLoG i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 JArbSchG). Ist der Ferienjobber bereits volljährig, ist der Mindestlohn von 9,50 EUR pro Stunde (Wert 1. Halbjahr 2021) zu zahlen.
3. Sozialversicherung
3.1 Grundsätzliches
Ferienbeschäftigungen von Schülern fallen wegen Kurzfristigkeit in der Regel unter die Geringfügigkeitsregelungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) und sind daher auch bei Verdiensten über 450 EUR monatlich versicherungsfrei in Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. In der Arbeitslosenversicherung sind Personen, die während ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule eine Beschäftigung ausüben, generell versicherungsfrei.
Ist die Schulausbildung zur Zeit des Ferienjobs bereits beendet, müssen Sie prüfen, was sich anschließt. Dies wirkt sich auf die versicherungsrechtliche Beurteilung aus.
Beispiel:
Der 19jährige A. hat seine Schulausbildung mit dem 15.06. abgeschlossen. Am 01.09. nimmt er eine Ausbildung zum Industriemechaniker auf. Vom 15.07. bis 31.08. arbeitet er im Unternehmen B. Der Verdienst beträgt monatlich 1.500 EUR brutto.
3.2 Berufsmäßigkeit
Es ist zu prüfen, ob Herr A. die Beschäftigung berufsmäßig ausübt. Berufsmäßigkeit liegt nach den einschlägigen Regelungen vor, wenn sie für den Mitarbeiter nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Durch die Beendigung der Schulausbildung und die Aufnahme einer Ausbildung muss davon ausgegangen werden, dass Herr A. künftig als Arbeitnehmer seinen Lebensunterhalt verdienen wird. Da außerdem der Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR liegt, besteht ab 15.07. Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.
Ist die Beschäftigung auf einen kürzeren Zeitraum als einen Monat befristet, ist bei der Prüfung der Entgeltgrenze das in dem jeweiligen Monat insgesamt erzielte Entgelt dem monatlichen Grenzbetrag gegenüberzustellen, ohne dass eine Umrechnung auf die einzelnen Tage der Arbeitsleistung vorzunehmen ist (BSG, 05.12.2017 – B 12 R 10/15 R). Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben sich dieser Rechtsprechung in den Geringfügigkeits-Richtlinien vom 21.11.2018 (Abschn. 2.3.3) angeschlossen. Übt der Betroffene mehrere kurzfristige Beschäftigungen nacheinander aus, die jeweils in demselben Kalendermonat beginnen und enden und überschreitet das Arbeitsentgelt zusammen die 450-EUR-Grenze, ist für die zeitlich später beginnende Beschäftigung die Berufsmäßigkeit zu prüfen. Darüber hinaus gilt dies auch für die erste Beschäftigung, wenn bereits zu ihrem Beginn feststeht, dass noch eine weitere Beschäftigung im gleichen Kalendermonat folgt und durch beide zusammen die Grenze von 450 EUR überschritten wird.
Handelt es sich nur um eine gelegentliche Beschäftigung, ist Berufsmäßigkeit in der Regel zu verneinen und es tritt nur Versicherungspflicht ein, wenn die Zeit- und Entgeltgrenzen des § 8 SGB IV überschritten werden (vgl. den Beitrag Kurzfristige Beschäftigung). Dies ist bei Tätigkeiten von Schülern während der Ferien in der Regel nicht anzunehmen.
Eine Besonderheit gilt in der Arbeitslosenversicherung: Schüler allgemeinbildender Schulen sind immer versicherungsfrei, unabhängig von der Dauer des Ferienjobs. Dies gilt bis zum Abschluss der Schule.
Praxistipp:
Zu prüfen ist jedoch, ob innerhalb des gleichen Kalenderjahres bereits weitere kurzzeitige Beschäftigung(en) ausgeübt wurden, ggf. auch bei anderen Arbeitgebern. Für die Ermittlung, ob die Zeitgrenze überschritten wurde, sind alle Arbeitsverhältnisse innerhalb des Kalenderjahres zusammenzurechnen. 450-EUR-Jobs bleiben anrechnungsfrei, wenn sie als Minijob behandelt wurden. Wurden sie dagegen als kurzfristige Beschäftigung (mit Angabe der Personengruppe 110) gemeldet, müssen sie angerechnet werden. Wichtig ist es, sich von dem Ferienjobber eine Erklärung über weitere kurzfristige Beschäftigung im gleichen Kalenderjahr geben zu lassen und diese zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
Durch Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister wurde die Zeitgrenze für kurzfristige Beschäftigungen befristet für die Zeit vom 01.03. bis 31.10.2020 auf fünf Monate bzw. 115 Arbeitstage festgelegt. Damit soll den insbesondere den Problemen der Saisonbeschäftigung in der Landwirtschaft Rechnung getragen werden. Zur befristeten Erhöhung der Zeitgrenze haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger unter dem 30.03.2020 eine Verlautbarung herausgegeben. Sie beschäftigt sich auch mit den entstehenden Übergangsfällen. Eine gesetzliche Regelung wurde zu den damit zusammenhängenden Fragen nicht getroffen.
Wird die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt, besteht Versicherungspflicht auch, wenn sie kürzer als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage ausgeübt wird. Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung für den Betroffenen nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Insbesondere ist dabei darauf abzustellen, ob der Arbeitnehmer zu den berufsmäßig Erwerbstätigen zählt. Die im Zusammenhang mit Ferienjobs typischen Fallkonstellationen und deren Beurteilung können Sie der folgenden Aufstellung entnehmen.
Status des Ferienjobbers | Berufsmäßigkeit liegt vor | ||
Vor dem Ferienjob | Nach dem Ferienjob | Ja | Nein |
Schüler | Schüler | X | |
Schüler | Azubi | X | |
Schüler | Berufstätigkeit ohne Ausbildung | X | |
Schüler | Student | X | |
Schüler | Student (ausbildungsintegrierter Studiengang) | X | |
Schüler | Student (praxisintegrierter Studiengang | X | |
Schüler | Teilnehmer am freiwilligen sozialen/ökologischen Jahr | X | |
Schüler | Dienstverhältnis als Beamtenanwärter | X | |
Schüler | Soldat auf Zeit (auch wenn die Aufnahme eines Studiums ist beabsichtigt ist) | X | |
Schüler | Freiwilliger Wehrdienst | X | |
Schüler | Bundesfreiwilligendienst | X |
Praxistipp:
Für die versicherungsrechtliche Beurteilung können Sie unseren Vordruck verwenden. Im Zweifel sollten Sie sich an die zuständige Krankenkasse wenden und um verbindliche Auskunft bitten.
Falls der Schüler nicht nur in den Ferien, sondern längerfristig arbeitet, gelten die allgemeinen Vorschriften über die Versicherungspflicht. Solche Tätigkeiten werden meist unter die Mini-Job-Regelungen fallen (siehe Stolpersteine – Minijobs). Zu beachten ist, dass für die Frage, ob ein Minijob i.S.d. Regelungen der Sozialversicherung vorliegt, der voraussichtliche Jahresbruttoverdienst maßgebend ist. Liegt dieser (einschließlich evtl. Sonderzahlungen) nicht über 5.400 EUR, besteht in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit. Ein bis zu dreimaliges, unvorhersehbares Überschreiten der monatlichen Grenze ist unschädlich.
Praxistipp:
Falls der Jugendliche im Rahmen eines Minijobs arbeitet, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Davon kann sich der Mitarbeiter befreien lassen. Da die jungen Leute jedoch noch nicht geschäftsfähig sind, ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich, damit der Befreiungsantrag rechtswirksam ist.
3.3 Zeitgrenzen
Eine Beschäftigung ist versicherungsfrei, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage aufgrund ihrer Eigenart oder vertraglich begrenzt ist. Die Grenze von drei bzw. fünf Monaten gilt immer, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Wird die Beschäftigung an weniger als fünf Tagen in der Woche ausgeübt, ist dementsprechend die Grenze von 70 Arbeitstagen anzuwenden (Abschn. B.2.3.1 der Geringfügigkeits-Richtlinien i.d.F. vom 21.11.2018). Dagegen vertritt das BSG die Auffassung, dass bei der Festlegung, dass die Beschäftigung an maximal bis 70 Arbeitstagen ausgeübt wird, auch dann keine Versicherungspflicht auslöst, wenn wöchentlich fünf oder mehr Arbeitstage vereinbart sind. Dass für die nach Arbeitstagen berechnete Zeitgrenze bei einer Fünf-Tage-Woche kein Raum sei, sei weder dem Wortlaut des Gesetzes (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) noch den gesetzgeberischen Motiven zu entnehmen (BSG, 24.11.2020 – B 12 KR 34/19 R).
Werden innerhalb eines Kalenderjahres mehrere kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt, sind diese für die Beurteilung der Versicherungspflicht zusammenzurechnen. Dabei werden volle Kalendermonate mit 30 Tagen und Teilmonate mit den tatsächlichen Kalendertagen berücksichtigt. An Stelle der Drei-Monats-Frist treten dabei 90 Kalendertage. Bei der Berechnung sind alle Tage zu berücksichtigen, für die Anspruch auf Vergütung besteht; daher sind auch Tage zu berücksichtigen, an denen der Mitarbeiter bezahlten Urlaub hatte oder er Bereitschaftsdienst geleistet hat.
Minijobs mit Verdiensten von nicht mehr als 450 EUR werden auf die Zeitgrenzen nicht angerechnet.
Praxistipp:
Neben einem kurzfristigen Ferienjob kann ein wegen des geringen Verdienstes versicherungsfreier Minijob ausgeübt werden. Bei der Prüfung der Versicherungspflicht erfolgt keine Addition der Verdienste.
Soweit bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung die Zeitgrenzen nicht überschritten werden, kann der Arbeitgeber wählen, ob er diese als geringfügig entlohnte (Personengruppe 109) oder als kurzfristige (Personengruppe 110) Beschäftigung meldet. Bei Personengruppe 110 fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung an.
3.4 Unfallversicherung
In der gesetzlichen Unfallversicherung besteht unabhängig von der Höhe des Verdienstes und der Dauer des Ferienjobs Versicherungspflicht. Die erfolgte Arbeitsleistung ist in die der jährliche Meldung über geleistete Stunden und gezahlte Löhne einzubeziehen. Darüber hinaus ist bis zum 16.02. des Folgejahres die spezielle Jahresmeldung für die Unfallversicherung vorzunehmen.
3.5 Meldungen
Auch für kurzfristig beschäftigte Ferienjobber ist bei Beginn eine Meldung zu erstatten. Beitragsgruppenschlüssel: 0000, Personengruppenschlüssel 110. Als Meldegründe sind "10" (bei der Anmeldung), "30" (bei der Abmeldung) bzw. "40" (bei gleichzeitiger An- und Abmeldung). Die Meldungen gehen an die Mini-Job-Zentrale.
3.6 Beitragssatz Krankenversicherung
Sofern Versicherungspflicht vorliegt, besteht in der Regel kein Anspruch auf Krankengeld (§ 44 Abs. 2 Nr. 3 SGB V). Dies gilt immer dann, wenn sich aufgrund der Beschäftigungsdauer von unter 10 Wochen kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung von mindestens sechs Wochen realisieren lässt (siehe unten, Abschn. 4). Daher ist der ermäßigte Beitragssatz für die Krankenversicherung anzuwenden (14,0 Prozent; davon zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je die Hälfte). Hinzu kommt ggf. noch ein kassenindividueller Zusatzbeitrag. Für diesen Personenkreis besteht die Möglichkeit, sich durch entsprechende Erklärung mit Anspruch auf Krankengeld zu versichern. Allerdings besteht der Anspruch auf Krankengeld erst mit der siebten Woche einer Arbeitsunfähigkeit, so dass dies im Rahmen eines Ferienjobs in der Regel nicht sinnvoll ist. Macht der Arbeitnehmer aber dennoch davon Gebrauch, ist der allgemeine Beitragssatz maßgebend (14,6 Prozent - je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen).
4. Nachweise
4.1 Allgemeines
Bei einer Betriebsprüfung müssen Sie in der Lage sein, die Versicherungsfreiheit zu belegen. Bei Beginn der Beschäftigung sind Sie verpflichtet, eine versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen. Sie müssen daher eine schriftliche Auskunft des Mitarbeiters über seinen Status bei Arbeitsaufnahme und weitere kurzfristige Arbeitsverhältnisse einzuholen. Beides müssen Sie zu den Entgeltunterlagen nehmen (vgl. auch § 8 Abs. 2 Nr. 7 BVV und Abschn. 3.2). Für die Erklärung zu den Vorbeschäftigungen können Sie den Vordruck "Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte" verwenden. In jedem Fall ist es sinnvoll, in einer formlosen Erklärung den beruflichen Status (Besuch welcher Schule, Schulklasse etc.) festzuhalten.
Praxistipp:
Aus Beweisgründen sollten Sie sich die Angaben belegen lassen. Hinsichtlich des beruflichen Status könnte das z.B. eine Schulbescheinigung sein. Für die vorherigen Beschäftigungszeiten könnte z.B. eine Kopie der Meldung zur Sozialversicherung herangezogen werden. Daneben sind natürlich die sonst üblichen Entgeltunterlagen notwendig und aufzubewahren.
4.2 Datenschutz
Der Beschäftigten-Datenschutz ergibt sich aufgrund der Öffnungsklausel in § 88 DSGVO aus § 26 BDSG. Aber auch bei Anwendung dieser Vorschrift sind die generellen Vorgaben der DSGVO und des BDSG zu beachten.
Die Verarbeitung (dazu gehören z.B. das Erheben, Erfassen, Organisieren, Speichern, Löschen und Vernichten) der Daten von Beschäftigten ist u.a. zulässig, soweit die Informationen im Zusammenhang mit der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind. Dies ist hinsichtlich der Anfrage über weitere Beschäftigungsverhältnisse der Fall, weil der Arbeitgeber die Informationen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung benötigt. Darüber hinaus ist der Mitarbeiter gesetzlich verpflichtet, dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und ggf. Unterlagen vorzulegen. Bei mehreren Beschäftigungen gilt dies gegenüber allen beteiligten Arbeitgebern (§ 28o Abs. 1 SGB IV).
Siehe hierzu auch die Stichwörter zum Thema Datenschutz. Datenschutz - Begriffsbestimmungen, Datenschutz - Datenverarbeitung, Datenschutz - Arbeitnehmerrechte, Datenschutz - Mitbestimmung und Datenschutz - Datenschutzbeauftragter).
5. Entgeltfortzahlung, Umlagen U1 und U2
Grundsätzlich hat auch der Ferienjobber einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts, wenn er wegen Krankheit nicht arbeiten kann. Dieser Anspruch entsteht allerdings erst, nachdem das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen bestanden hat. Besteht das Arbeitsverhältnis nicht länger als vier Wochen, fallen - auch wenn der Arbeitgeber grundsätzlich am Ausgleichsverfahren teilnimmt - keine Umlagebeiträge zur U 1 an. Dagegen müssen auch in diesen Fällen Beiträge zur Ausgleichskasse bei Mutterschaft (U 2) gezahlt werden.
Praxistipp:
Die Umlagepflicht gilt unabhängig davon, ob Versicherungspflicht in der Sozialversicherung besteht. Ist der Ferienjob versicherungsfrei, ist die Bundesknappschaft (Mini-Job-Zentrale) zuständig.
6. Insolvenzgeldumlage
Grundsätzlich ist auch aus den Verdiensten der versicherungsfreien Ferienjobber die Insolvenzgeldumlage zu zahlen. Auch hierfür ist die Bundesknappschaft (Mini-Job-Zentrale) zuständig.
7. Steuerrecht
Bei kurzfristigen Beschäftigungen erfolgt die Besteuerung anhand der steuerlichen Merkmale im ELSTAM–Verfahren. Ist der Ferienjobber ansonsten nicht berufstätig, wird die Steuer in der Regel erstattet, da der Grundfreibetrag nicht erreicht wird.
Unter den Voraussetzungen des § 40a Abs. 1 EStG kann der Arbeitslohn auch pauschal mit 25 Prozent versteuert werden. Voraussetzung dafür ist, dass
die Beschäftigung 18 zusammenhängende Tage nicht überschreitet,
der Stundenlohn 15 EUR nicht überschreitet,
der Arbeitslohn pro Tag 120 EUR nicht übersteigt (Ausnahme: Der Ferienjobber muss zu einer unvorhergesehenen Mehrarbeit herangezogen werden).
Bei Aushilfskräften in der Landwirtschaft, wie Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer, gilt eine spezielle Pauschalierungsmöglichkeit mit fünf Prozent der Bezüge.
Praxistipp:
Ob die Pauschalbesteuerung gewählt wird, kann der Arbeitgeber entscheiden. Falls die Einkünfte des Arbeitnehmers jährlich nicht mehr als (2021) 9.744 EUR (Ledige) bzw. 19.488 EUR (Verheiratete, die gemeinsam veranlagt werden) betragen, ist die individuelle Besteuerung günstiger, weil die gezahlten Steuern dann vollständig erstattet werden. Dagegen ist bei den pauschal gezahlten Steuern keine Rückvergütung möglich.
8. Kindergeld
Beim Kindergeld kann sich der Ferienjob nachteilig auswirken, soweit es sich um erwachsene Mitarbeiter handelt. Grundsätzlich fällt bei diesem Personenkreis das Kindergeld weg, wenn eine Beschäftigung an mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt wird. Ausgenommen sind nur Schüler, Auszubildende und Studenten in der Erstausbildung sowie Mini-Jobber. Schüler und Studenten dürfen die 20-Stunden-Grenze in höchstens zwei Monate im Jahr überschreiten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Grenze im Jahresdurchschnitt eingehalten wird.