Rechtsdatenbank
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Familienversicherung - Stiefkinder und Enkel
Familienversicherung - Stiefkinder und Enkel
Normen
§ 10 SGB V
§ 25 SGB XI
Grundsätzliche Hinweise Feststellung der Haushaltsaufnahme sowie des überwiegenden Unterhalts im Rahmen der Familienversicherung für Stief- und Enkelkinder vom 12.06.2019
Kurzinfo
Stiefkinder und Enkelkinder sind nur dann beitragsfrei familienversichert, wenn das Mitglied sie überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat. Die Prüfung des überwiegenden Unterhalts ist nicht erforderlich, wenn das Stief- oder Enkelkind in den Haushalt aufgenommen wurde.
Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht für die Kinder von familienversicherten Kindern. Diese können ohne Prüfung des überwiegenden Unterhalts bei der Krankenkasse ihrer Großeltern familienversichert werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V).
Information
Stief- und Enkelkinder sind familienversichert, wenn sie in den gemeinsamen Haushalt des Mitgliedes aufgenommen wurden. Es muss sich um eine auf längere Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft handeln und das Kind muss innerhalb der Familiengemeinschaft betreut und versorgt werden (GH v. 12.06.2019, Tit.2).
Liegt in diesem Sinne keine Aufnahme in den Haushalt des Mitgliedes vor, ist der überwiegende Unterhalt zu prüfen.
Wenn Stief- und Enkelkinder vom Mitglied getrennt leben, ist der überwiegende Unterhalt nur dann gegeben, wenn das Mitglied mehr als die Hälfte des Unterhaltsbedarfs des Stief- oder Enkelkindes trägt. Der Unterhaltsbedarf des Kindes wird auf der Grundlage des § 1612a BGB festgestellt. Hierzu wird durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für den Verbraucherschutz (BMJV) alle zwei Jahre der Mindestunterhalt festgelegt (Mindestunterhaltsverordnung).
Der Mindestunterhalt in 2021 ergibt sich, gestaffelt nach dem Alter des Kindes aus folgender Tabelle:
Altersstufe | Mtl. Mindestunterhalt EUR |
---|---|
0 - 5 Jahre | 378,00 |
6 - 11 Jahre | 434,00 |
12 - 17 Jahre | 508,00 |
Ab 18 Jahre* | 527,00 |
* Dieser Wert ist der aktuellen Düsseldorfer Tabelle entnommen.
Der Unterhalt einer höheren Altersstufe gilt ab dem Beginn des Monats, in dem das entsprechende Lebensjahr vollendet wird.
Der überwiegende Unterhalt wird durch das Mitglied erbracht, wenn es aus seinem Einkommen mehr als die Hälfte des Mindestunterhalts aufbringt. Eigene Einkünfte des Stief- oder Enkelkindes oder Unterhaltsleistungen von anderer Seite werden bei der Prüfung nicht berücksichtigt.
Beispiel 1:
Sachverhalt:
Ein Enkelkind (8 Jahre) lebt nicht im Haushalt des Mitgliedes sondern im Haushalt des leiblichen Vaters. Der Vater stellt Verpflegung und Unterhalt zur Verfügung. Das Mitglied leistet Geldzahlungen in Höhe von mtl. 250,00 EUR.
Beurteilung:
Der Mindestunterhalt beträgt im Jahr 2021 mtl. 434,00 EUR. Da das Mitglied mehr als die Hälfte (217,00 EUR) des Mindestunterhalts aufbringt, ist der überwiegende Unterhalt gegeben.
Beispiel 2:
Sachverhalt:
Ein Stiefkind (17 Jahre) lebt nicht im Haushalt des Mitgliedes. Die Schulausbildung wird durch BaföG-Leistungen gefördert. Das Mitglied leistet Geldzahlungen in Höhe von mtl. 350,00 EUR.
Beurteilung:
Der Mindestunterhalt beträgt im Jahr 2021 mtl. 508,00 EUR. Da das Mitglied mehr als die Hälfte (254,00 EUR) aufbringt, ist der überwiegende Unterhalt gegeben.