Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Variable Vergütungsbestandteile/Sozialversicherung
Variable Vergütungsbestandteile/Sozialversicherung
Inhaltsübersicht
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Information
1. Allgemeines
Die Zahlung variabler Entgeltbestandteile, wie Umsatzbeteiligungen, Erfolgsbeteiligungen etc. setzt sich in der Praxis immer mehr durch. Dabei stellt sich hinsichtlich der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Umlagen die Frage, ob die Zahlungen zum laufenden Arbeitsentgelt gehören oder als Einmalzahlungen anzusehen sind. Dies ist für die Beitragsbelastung von erheblicher Bedeutung. Lesen Sie, wie Sie Fehler und unliebsame Nachzahlungen vermeiden können.
2. Arbeitsentgelt und Beiträge
Beiträge und Umlagen sind aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen (vgl. z.B. § 226 Abs. 1 SGB V, § 162 Nr. 1 SGB VI). Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung (§ 14 Abs. 1 SGB IV). Abfindungen, mit denen bei Ende des Beschäftigungsverhältnisses der Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten ausgeglichen werden soll, sind in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Beitragsfrei sind Bezüge, die nicht dem Arbeitsentgelt zugerechnet werden. Die Einzelheiten dazu ergeben sich insbesondere aus der SvEV.
Die Beiträge für die laufenden Einnahmen werden jeweils unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenzen in dem Monat fällig, in dem der Anspruch entstanden ist. Einmalige Einnahmen sind Arbeitsentgelte, die nicht für die Arbeit im einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (§ 23a Abs. 1 SGB IV). Die Beiträge dafür werden in dem Monat der Zahlung fällig. Für die Berechnung der Beiträge wird die Einmalzahlung diesem Monat zugeordnet.
Für die Feststellung des beitragspflichtigen Teils der Einmalzahlung wird eine anteilige Beitragsbemessungsgrenze gebildet. Sie entspricht dem Teil der Beitragsbemessungsgrenze im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes. Dies bewirkt, dass die Einmalzahlung auf die Monate des laufenden Kalenderjahres bis zur Auszahlung verteilt wird.
Die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze ist wie folgt zu ermitteln: Jährliche Beitragsbemessungsgrenze X Sozialversicherungstage (SV-Tage) / 360
Bei den Sozialversicherungstagen zählen alle im Laufe des Kalenderjahres beitragspflichtigen Zeiten bei demselben Arbeitgeber. Daher sind auch frühere Beschäftigungsverhältnisse im selben Kalenderjahr beim selben Arbeitgeber zu berücksichtigen. Auszuklammern sind beitragsfreie Zeiten (wie z.B. Krankengeld- oder Mutterschaftsgeldbezug).
Beispiel:
Arbeitnehmer A. hat ein festes Monatsgehalt von 3.600,00 EUR. Im April 2021 erhält er eine zusätzliche Zahlung von 5.000,00 EUR.
Handelt es sich um laufendes Arbeitsentgelt, werden im April zusätzlich Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung aus 1.237,50 EUR (Beitragsbemessungsgrenze 4.837,50 EUR – laufendes Gehalt) und zu Renten- und Arbeitslosenversicherung aus 3.500,00 EUR (Beitragsbemessungsgrenze 7.100 EUR – West – laufendes Gehalt) fällig.
Handelt es sich dagegen um eine Einmalzahlung, ist der beitragspflichtige Teil wie folgt zu ermitteln:
Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze laufendes Jahr: | |
Kranken- und Pflegeversicherung: | 58.050,00 x 120 / 360 = 19.350,00 EUR |
Renten/Arbeitslosenversicherung: | 85.200,00 EUR X 120 / 360 = 28.400,00 EUR |
Arbeitsentgelte im laufenden Jahr: | |
Laufendes Arbeitsentgelt: | 3.600,00 X 4 = 14.400,00 EUR |
Einmalzahlung: | 5.000,00 EUR |
Gesamtbetrag: | 19.400,00 EUR |
Handelt es sich also um eine Einmalzahlung, sind daraus Beiträge wie folgt zu berechnen:
Zur Kranken- und Pflegeversicherung aus 4.950,00 EUR (anteilige Beitragsbemessungsgrenze 19.350,00 EUR - 14.400,00 EUR);
Zu Renten- und Arbeitslosenversicherung aus 5.000,00 EUR (anteilige Beitragsbemessungsgrenze 28.400,00 EUR - 14.400,00 EUR = 14.000,00 EUR - Einmalzahlung ist vollständig beitragspflichtig).
Praxistipp:
Je später im Jahr die Einmalzahlungen ausgezahlt werden, desto höher ist die Beitragsbelastung. Allerdings sind Einmalzahlungen in den Monaten Januar bis März dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen, wenn die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des laufenden Jahres überschritten wird.
3. Zuordnung des Arbeitsentgelts
3.1 Grundsätzliches
Die richtige Zuordnung des Bezuges spielt, wie unter Abschnitt 2 dargestellt, eine entscheidende Rolle. Fehler können dazu führen, dass bei einer Beitragsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Sozialversicherungsbeiträge nachberechnet werden. Dem Mitarbeiter kann dann u.U. sein Beitragsanteil nicht mehr oder nur noch teilweise abgezogen werden (§ 28g SGB IV).
3.2 Einmalzahlung
Eine Einmalzahlung liegt vor bei Entgelt, das nicht für die geleistete Arbeit im einzelnen Abrechnungszeitraum gezahlt wird (BSG, 26.01.2005 - B 12 KR 3/04 R). Dies ist der Fall, wenn kein direkter Bezug zur Arbeitsleistung in dem Abrechnungsmonat besteht, also eine Zuordnung, die sich am Umfang oder der Art der Arbeitsleistung orientiert, nicht möglich ist. Keine Rolle spielt es dabei, ob die Zuwendung in einer Summe oder in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt wird. Ebenso unbedeutend ist es, ob ein Rechtsanspruch auf die Zahlung besteht oder es sich um eine freiwillige Leistung handelt.
Werden Arbeitszeitkonten, die dem Ausgleich betrieblicher Produktionsschwankungen dienen, dadurch aufgelöst, dass der Lohn für das angesparte Zeitguthaben in einem einzelnen Monat ausgezahlt wird (Störfall), gilt für die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht die monatliche Beitragsbemessungsgrenze, sondern die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze (BSG, 10.12.2019 - B 12 R 9/18 R).
Einmalzahlungen sind bei der Berechnung der Umlagen U1 und U2 nicht zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 2 AAG) wohl aber bei der Insolvenzgeldumlage.
Praxistipp:
Durch eine gesetzliche Änderung sind einmalig gewährte sonstige Sachbezüge (wie z.B. Geschenke zum Firmenjubiläum oder Belobigungsprämien, soweit die Freigrenze von 44,00 EUR überschritten wird) als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu beurteilen. Auch wenn sie nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG pauschal besteuert werden, besteht daher Beitragspflicht (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SvEV). Dagegen sind laufende Vergünstigungen, die als laufende Sachbezüge gewährt und pauschal versteuert werden, weiterhin vom Arbeitsentgelt ausgenommen und daher beitragsfrei.
3.3 Laufendes Arbeitsentgelt
Lässt sich die Vergütung dagegen als Lohn für die Arbeit in einem bestimmten, feststehenden oder feststellbaren Abrechnungszeitraum zuordnen, handelt es sich um laufendes Arbeitsentgelt; dies gilt auch, wenn es sich um Nachzahlungen für frühere Zeiträume handelt (BSG, 27.10.1989, 12 RK 9/88). Auch Zuschläge und Zulagen, wie z.B. Provisionen oder Mehrarbeitsvergütungen, die konkret für die Arbeit im Abrechnungszeitraum gezahlt werden, gehören zum laufenden Entgelt. Dies gilt auch, wenn diese variablen Entgeltbestandteile zeitversetzt gezahlt werden. Sie können dann für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem nächsten oder übernächsten Abrechnungszeitraum zugeordnet werden. Werden solche Bezüge längerfristig angespart, dürfen die Beiträge für diese Nachzahlung nach einer Verlautbarung der Sozialversicherungsträger analog einmalig gezahltem Arbeitsentgelt berechnet werden. Die Auszahlung muss aber noch im laufenden oder bis März des nächsten Jahres erfolgen. Es ist die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des Nachzahlungszeitraums zugrunde zu legen. Die analoge Behandlung wie eine Einmalzahlung ändert aber nicht den Charakter der Bezüge als laufendes Arbeitsentgelt. Daher sind auch die Umlagen U1 und U2 zu zahlen. Soweit der beitragspflichtige Anteil der Nachzahlung durch vorher erfolgte (echte) Einmalzahlung(en) vermindert ist, muss die Bemessungsgrundlage für die Umlagen separat ohne die nicht umlagepflichtigen Einmalzahlung(en) ermittelt werden.
Beispiel (West):
Sachverhalt: Das laufende Arbeitsentgelt eines seit Jahren beschäftigten Mitarbeiters beträgt 6.500,00 EUR monatlich. Im November 2021 erhält er ein Weihnachtsgeld von 8.000,00 EUR. Im Dezember werden ihm für das gesamte Jahr aufgelaufene Mehrarbeitsvergütungen von 1.500,00 EUR ausgezahlt, die wie eine Einmalzahlung behandelt werden. Beitragsfreie Zeiten sind nicht zu berücksichtigen.
Lösung November: Von dem Weihnachtsgeld sind im November aus 6.600,00 EUR Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen.
Jahresbeitragsbemessungsgrenze: 85.200,00 X 330 / 360 = 78.100,00 EUR
Laufende Bezüge bis November: 6.500,00 EUR x 11 = 71.500,00 EUR.
Beitragspflichtiger Anteil der Einmalzahlung: = 6.600,00 EUR
Umlagen fallen für das Weihnachtsgeld als Einmalzahlung nicht an.
Von den Mehrarbeitsvergütungen sind im Dezember aus 600,00 EUR Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu berechnen.
Jahresbeitragsbemessungsgrenze: 85.200 X 360 / 360 = 85.200,00 EUR
Laufende Bezüge bis Dezember: 78.000,00 EUR + beitragspflichtiger Anteil des Weihnachtsgeldes = 6.600,00 EUR – insgesamt mit Beiträgen belegt = 84.600,00 EUR. Jahresbeitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung 2021: 85.200,00 EUR – mit Beiträgen belegt: 84.600 EUR =
Beitragspflichtiger Anteil der Einmalzahlung: = 600,00 EUR
Für die Umlagen darf die Einmalzahlung im November nicht berücksichtigt werden, da sie nicht umlagepflichtig ist. Somit ist für ihre Berechnung im Dezember die volle Mehrarbeitsvergütung von 1.500,00 EUR zusätzlich zum laufenden Gehalt zugrunde zu legen ([Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung 7.100 X 12 = 85.200,00 EUR] – [laufende Bezüge 6.500,00 X 12 = 78.000,00 EUR – begrenzt auf die Mehrarbeitsvergütung]. Obwohl die Mehrarbeitsvergütung beitragsrechtlich wie eine Einmalzahlung behandelt wird, bleibt sie für die Berechnung der Umlage laufendes Entgelt und ist daher umlagepflichtig (siehe 3.3).
Praxistipp:
Wegen der erheblichen Bedeutung für die Beitragsbelastung kann es sinnvoll sein, von den zuständigen Krankenkassen vor Auszahlung eine Auskunft über die Zuordnung der Bezüge und die Berechnung der Beiträge und Umlagen einzuholen.