Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Pflegezeit - Meldungen und Beiträge zur Sozialversicherung
Pflegezeit - Meldungen und Beiträge zur Sozialversicherung
Inhaltsübersicht
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Information
1. Allgemeines
Während einer vollständigen Freistellung nach dem PflegeZG besteht kein Anspruch auf Vergütung. Dem entsprechend brauchen auch keine Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt zu werden. Allerdings: Auch dann müssen Sie Formalitäten erledigen. Bei teilweiser Freistellung gelten darüber hinaus hinsichtlich der Beiträge und der Meldungen differenzierte Regelungen.
Was Sie ggf. berücksichtigen müssen, erfahren Sie in dem Beitrag.
2. Kurzzeitige Freistellung (§ 2 PflegeZG)
Während der kurzzeitigen Freistellung besteht Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Dies bewirkt, dass die versicherungspflichtige Beschäftigung endet, weil der Anspruch auf Arbeitsentgelt wegfällt (§ 7 Abs. 3 S. 3 SGB IV). Es tritt jedoch in allen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld ein. Durch die Pflegekasse sind Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu entrichten. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, im Betrieb eine Bescheinigung über Zeitraum und Höhe der Leistung vorzulegen, damit dies ggf. bei der Beitragsberechnung (z.B. bei weiteren beitragspflichtigen Einnahmen) berücksichtigt werden kann. Die Pflegekasse stellt diese Bescheinigung unaufgefordert zur Verfügung.
3. Pflegezeit und sonstige Freistellungen (§ 3 PflegeZG)
Welche Auswirkungen sich ergeben, hängt davon ab, ob eine vollständige oder eine teilweise Freistellung erfolgt.
3.1 Vollständige Freistellung
3.1.1 Grundsätzliches
In diesem Fall endet die Versicherungspflicht mit dem Tag vor Beginn der Freistellung. § 7 Abs. 3 SGB IV, wonach bei Unterbrechungen der Beschäftigung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt die Versicherungspflicht bis zu einem Monat beitragsfrei erhalten bleibt, gilt bei Inanspruchnahme der Freistellung nicht (§ 7 Abs. 3 S. 4 SGB IV).
Daher ist der zuständigen Krankenkasse eine Abmeldung mit dem letzten Tag der Beschäftigung zuzuleiten - (nach einer Empfehlung der Spitzenverbände der Krankenkassen mit Meldegrund: 30).
Beispiel:
Sachverhalt: Frau A. nimmt ab 30.09.2020 eine vollständige Freistellung nach § 3 PflegeZG in Anspruch.
Lösung: Es ist eine Abmeldung zum 29.09.2020 mit Meldegrund 30 zu machen.
Während des Freistellungszeitraumes fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung an.
Zur weiteren Versicherung der Mitarbeiterin siehe Pflegezeit - Sozialversicherung während Freistellung.
Nach Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger endet durch die vollständige Freistellung die Versicherungspflicht selbst dann, wenn der Arbeitgeber während der Freistellung bestimmte Leistungen (z.B. vermögenswirksame Leistungen, Kontoführungsgebühren, Dienstwagen, Dienstwohnung) weiter gewährt (TOP 2 Besprechungsergebnis vom 25.09.2008).
Mit dem Tag, an dem nach Beendigung der Freistellung die Arbeit wieder aufgenommen wird, ist der Arbeitnehmer wieder anzumelden (Meldegrund 10).
Beispiel:
Sachverhalt: Frau A. nimmt die Arbeit nach dem Freistellungszeitraum am Montag, 29.03.2021 wieder auf.
Lösung: Es ist eine Anmeldung zum 29.03.2021 mit Meldegrund 10 zu machen.
Ist der Arbeitnehmer wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei in der Krankenversicherung, kann er seine bisherige Versicherung fortsetzen und erhält einen Beitragszuschuss.
3.1.2 Inanspruchnahme von Wertguthaben
Während der Freistellung kann der Arbeitnehmer auch ein evtl. vorhandenes Wertguthaben in Anspruch nehmen (§ 7c Abs. 1 SGB IV). Die hieraus ausgezahlte Vergütung bewirkt, dass die Beschäftigung und damit auch die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung weiter bestehen.
3.2 Teilweise Freistellung
3.2.1 Arbeitsentgelt über 1.300 EUR
Die Freistellung nach § 3 PflegeZG wirkt sich in der Regel nicht aus. Der Beitragsberechnung ist das verminderte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Meldungen sind nicht zu erstatten.
Eine Besonderheit gilt für Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei waren: Reduzieren sie im Rahmen der Freistellung ihre Arbeitszeit, kann der geringere Jahresarbeitsverdienst bei der gesetzlich vorgesehenen vorausschauenden Betrachtung unter der Grenze für die Versicherungsfreiheit liegen. Dies bewirkt, dass mit Beginn der Freistellung Versicherungspflicht in Kranken- und Pflegeversicherung eintritt.
In diesem Fall sind bei der zuständigen Krankenkasse eine Abmeldung zum Ende der Vollzeitbeschäftigung (Meldegrund 32 - Beitragsgruppe 0110) und eine Anmeldung zu Beginn der Teilzeitbeschäftigung (Meldegrund 12 - Beitragsgruppe 1111) einzureichen.
Liegt der Verdienst des Arbeitnehmers nach der Freistellung wieder über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, wird dies wie eine Entgelterhöhung betrachtet. Es bleibt also zunächst bei der Krankenversicherungspflicht. Diese endet frühestens zum Jahreswechsel, wenn die Vergütung die Versicherungspflichtgrenze des laufenden und des kommenden Jahres überschreitet.
Privat krankenversicherte Arbeitnehmer haben in diesem Fall die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Die Befreiung gilt dann auch für die Pflegeversicherung. Sie können aber auch ihre private Versicherung außerordentlich kündigen und werden dann Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung.
3.2.2 Arbeitsentgelt zwischen 450,01 EUR und 1.300 EUR
Beiträge sind nach der Regelung für den Übergangsbereich zu berechnen. Meldungen sind nicht erforderlich. Allerdings sind bei allen Entgeltmeldungen Besonderheiten zu beachten. Es muss durch das entsprechende Kennzeichen sichergestellt werden, dass das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ungeschmälert in der Rentenversicherung berücksichtigt wird (siehe auch Stolpersteine - Übergangsbereich).
3.2.3 Arbeitsentgelt nicht mehr als 450 EUR
In diesem Fall liegt in Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung eine versicherungsfreie, geringfügige Beschäftigung vor. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht (Stolpersteine – Minijobs). Der Arbeitgeber zahlt nur noch pauschale Beiträge (vgl. 450-EUR-Job - Pauschalbeiträge). Der Arbeitnehmer muss bei seiner bisherigen Krankenkasse abgemeldet (Meldegrund 31) und bei der Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft angemeldet (Meldegrund 11) werden. Endet die Freistellung, ist eine Abmeldung bei der Minijob-Zentrale (Meldegrund 31) und eine Anmeldung bei der zuständigen Krankenkasse (Meldegrund 11) vorzunehmen.
Beispiel:
Sachverhalt: Herr B. nimmt vom 04.08.2021 bis zum 15.12.2021 Pflegezeit in Anspruch. Die Arbeitszeit wird durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber auf zehn Stunden wöchentlich reduziert. Zuvor war er vollschichtig tätig und hatte einen Bruttoverdienst von 1.500 EUR monatlich. Der monatliche Bruttoverdienst während der Pflegezeit beträgt 350 EUR. Herr B. ist Mitglied der BKK C.
Lösung: Es sind folgende Meldungen zu erstatten:
Abmeldung BKK C. zum 03.08.2021 - Meldegrund 31
Anmeldung bei der Minijob-Zentrale zum 04.08.2021 - Meldegrund 11
Abmeldung Minijob-Zentrale zum 15.12.2021 - Meldegrund 31
Anmeldung BKK C. zum 16.12.2021 - Meldegrund 11
Während der Freistellung sind Pauschalbeiträge zu Kranken- und Rentenversicherung entsprechend der Regelungen für versicherungsfreie, geringfügige Beschäftigungen zu zahlen. Der Arbeitnehmer ist versicherungspflichtig in der Rentenversicherung; er muss die Beitragsdifferenz von 3,6 Prozent der Vergütung zahlen. Er kann einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen.
Zur weiteren Versicherung des Arbeitnehmers während der Freistellung vgl. Pflegezeit - Sozialversicherung während Freistellung.
Siehe auch
Pflegezeit - AllgemeinesPflegezeit - Arbeitgeber mit mehr als 15 BeschäftigtenPflegezeit - Beschäftigung von ErsatzkräftenPflegezeit - KündigungsschutzPflegezeit - Kurzzeitige Freistellung: Umfang und AuswirkungenPflegezeit - Kurzzeitige Freistellung: VoraussetzungenPflegezeit - Sozialversicherung während FreistellungPflegezeit - Teilweise FreistellungPflegezeit - Vorzeitige Beendigung