Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

GKV-Spitzenverband
GKV-Spitzenverband
Normen
Kurzinfo
Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Er wurde von den gesetzlichen Krankenkassen gebildet und übernahm am 01.07.2008 großenteils Funktionen der einzelnen Krankenkassenverbände. Die Rechtsgrundlage für die Bildung des GKV-Spitzenverbandes ist §§ 217a-f SGB V. Der Spitzenverband ist eine deutsche Körperschaft des öffentlichen Rechts und untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.
Information
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
- 3.
1. Allgemeines
Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG; in Kraft seit 01.04.2007) wurden die organisatorischen Strukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung grundlegend verändert. Am deutlichsten wurde dies durch Bildung eines einzigen Dachverbandes für alle Kassenarten, des GKV-Spitzenverbandes (Spitzenverband Bund der Krankenkassen). Damals vertraten auf Bundesebene sieben Spitzenverbände der verschiedenen Kassenarten die noch über 200 Krankenkassen (Stand 2007) in Deutschland:
- AOK-Bundesverband,
- Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK),
- Bundesverband der Innungskrankenkassen (IKK),
- seit dem 01.01.2009 Verband der Ersatzkassen (vdek); zuvor: Verband der Angestellten-Krankenkassen (VdAK),
- Verband der Arbeiter-Ersatzkassen (AEV); aufgelöst zum 31.12.2008,
- Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) und
- Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen.
Der GKV-Spitzenverband übernahm am 01.07.2008 die gesetzlichen Aufgaben der damaligen Spitzenverbände und vertritt seitdem die Krankenkassen allein und einheitlich auf Bundesebene z.B. in der gemeinsamen Selbstverwaltung mit der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung sowie mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft.
Die bisherigen Bundesverbände der Krankenkassen verloren zum 31.12.2008 ihren Status als Körperschaften des öffentlichen Rechts und wurden zum 01.01.2009 in Gesellschaften des bürgerlichen Rechts umgewandelt.
Die "Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland" (DVKA) wurde organisatorisch in den GKV-Spitzenverband integriert.
2. Aufgaben
Der GKV-Spitzenverband hat u.a. die folgenden Aufgaben:
- Rahmenverträge und Vergütungsvereinbarungen für die stationäre, ambulante und zahnärztliche Versorgung aushandeln,
- Richtlinien für die gesundheitliche und pflegerische Versorgung (z.B. zusätzliche Betreuungskräfte für demenzkranke Pflegeheimbewohner) festlegen,
- über grundsätzliche Fach- und Rechtsfragen zum Beitrags- und Meldeverfahren in der Sozialversicherung entscheiden,
- Festbeträge für Arznei- und Hilfsmittel festsetzen,
- Vorgaben für Vergütungsverhandlungen und Arzneimittelvereinbarungen auf Landesebene treffen,
- mit Arzneimittelherstellern über die Erstattungspreise für neue Medikamente verhandeln,
- die Telematik im Gesundheitswesen (z.B. Einführung und Anwendung der eGK) ausgestalten,
- Grundsätze zur Prävention, Selbsthilfe und Rehabilitation (z.B. Leitfaden Prävention/Selbsthilfe) definieren,
- Vereinbarungen zur Qualität der ärztlichen Versorgung aushandeln,
- eine Bewertungssystematik zur Qualität von Pflegeeinrichtungen mit den Leistungserbringern entwickeln,
- Modellprojekte zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung fördern,
- die Krankenkassen und ihre Landesverbände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen,
- die GKV-Interessen in der gemeinsamen Selbstverwaltung mit den Leistungserbringern auf Bundesebene (z.B. Gemeinsamer Bundesausschuss) und gegenüber der Bundesregierung vertreten,
- die GKV-Interessen auf EU-Ebene z.B. im Rahmen von Stellungnahmen zur Medizinprodukte- oder Mehrwertsteuergesetzgebung, Datenschutz, Patientenmobilität, Qualität der Gesundheitsversorgung vertreten.
3. Struktur und Organisation
Der GKV-Spitzenverband mit Sitz in Berlin wurde durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz als Körperschaft des öffentlichen Rechts zum 01.04.2007 (Tätigkeitsaufnahme zum 01.07.2008) mit drei Organen gebildet.
In die Mitgliederversammlung entsenden die Krankenkassen je zwei ehrenamtliche Vertreter aus ihren Verwaltungsräten bzw. ihren Vertreterversammlungen. Zentrale Aufgabe der Mitgliederversammlung ist die Wahl des Verwaltungsrates.
Der Verwaltungsrat besteht aus 52 Mitgliedern, die jeweils dem Verwaltungsrat bzw. der Vertreterversammlung einer Krankenkasse angehören müssen. Die Sitzverteilung orientiert sich an den Marktanteilen (Anzahl der Versicherten) der verschiedenen Kassenarten:
- AOK: 18 Vertreter (neun Versicherte/neun Arbeitgeber),
- Ersatzkassen: 20 Vertreter (16 Versicherte/vier Arbeitgeber),
- BKK: acht Vertreter (vier Versicherte/vier Arbeitgeber),
- IKK: vier Vertreter (zwei Versicherte/zwei Arbeitgeber),
- Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS): ein Vertreter (ein Versicherter),
- Landwirtschaftliche Krankenkassen: ein Vertreter (ein Arbeitgeber).
Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, die Satzung zu beschließen und den dreiköpfigen Vorstand zu wählen und zu überwachen. Außerdem entscheidet er über Fragen von grundsätzlicher strategischer Bedeutung.
Der maximal dreiköpfige hauptamtliche Vorstand verwaltet den GKV-Spitzenverband und vertritt ihn gerichtlich sowie außergerichtlich. Derzeit gehören folgende Personen dem Vorstand des GKV-Spitzenverbandes an: Dr. Doris Pfeiffer (Vorsitzende), Gernot Kiefer (stellvertretender Vorsitzender) und Stefanie Stoff-Ahnis.