Rechtsdatenbank
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Elterngeld
Elterngeld
Normen
§§ 1 ff. BEEG
Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Kurzinfo
Erziehende Eltern haben für die ersten 14 Lebensmonate ihres Kindes Anspruch auf Elterngeld. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sieht vor, dass der berechtigte Personenkreis eine Geldleistung erhält, die mindestens 67 % des vorher erzielten Erwerbseinkommens, maximal jedoch 1.800,00 EUR monatlich beträgt. War das Erwerbseinkommen zuvor höher als 1.200,00 EUR monatlich, sinkt das Elterngeld stufenweise bis auf 65 % des Entgelts.
Seit dem 01.01.2015 wird das Elterngeld durch das ElterngeldPlus ergänzt. Diese Leistung kann auch nach dem 14. Lebensmonat des Kindes bezogen werden. Grundsätzlich gilt, dass beim ElterngeldPlus die Geldleistung halbiert und die Bezugsdauer verdoppelt wird.
Aus Anlass der COVID-19-Pandemie gelten vom 01.03. bis 31.12.2020 einige abweichende Bestimmungen. Übt z.B. ein Elternteil eine systemrelevante Tätigkeit aus, kann sein Bezug von Elterngeld auf Antrag für die Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 auf die Zeit nach der Krise aufgeschoben werden.
Information
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- 5.
- 6.
- 7.
- 8.
- 9.
1. Anspruch auf Elterngeld
Einen Anspruch auf Elterngeld hat, wer
einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat,
mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
dieses Kind selbst betreut und erzieht und
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat, oder ein Kind des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin in seinen Haushalt aufgenommen hat. Ebenso erhält Elterngeld, wer mit einem Kind in einem Haushalt lebt und dessen erklärte Anerkennung der Vaterschaft noch nicht wirksam oder über dessen beantragte Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden ist. Für angenommene Kinder und die vorgenannten Kinder sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.
Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsausbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson i.S.d. § 23 SGB VIII ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege hat (§ 1 Abs. 6 BEEG). Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.
Der Anspruch auf Elterngeld entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen i.H.v. mehr als 250.000,00 EUR erzielt hat. Ist auch eine weitere Person (z.B. Ehepartner, Lebenspartner) anspruchsberechtigt, entfällt der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider berechtigten Personen mehr als 500.000,00 EUR beträgt.
Im § 1 BEEG sind verschiedene Sonderregelungen zu den oben genannten Anspruchsvoraussetzungen verankert.
2. Empfangsberechtigte Personen
Das Elterngeld wird gezahlt an
- Erwerbstätige,
- Beamte,
- Selbstständige,
- erwerbslose Elternteile,
- Studierende,
- Auszubildende,
- Adoptiveltern und
- in Ausnahmefällen auch an Verwandte dritten Grades, die Zeit für die Betreuung ihres bzw. eines neugeborenen Kindes investieren.
3. Höhe des Elterngeldes
Elterngeld wird i.H.v. 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten und im Inland zu versteuernden monatlichen (Netto-)Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldbezugs wurde die Ermittlung des Nettoeinkommens erleichtert, indem die Abzüge für Steuern und Abgaben pauschaliert wurden. Das Elterngeld beträgt höchstens 1.800,00 EUR monatlich für volle Monate, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt.
Betrug das Nettoeinkommen vor der Geburt weniger als 1.000,00 EUR monatlich, wird der Prozentsatz von 67 % auf bis zu 100 % angehoben. Hierbei steigt der Prozentsatz für je 2,00 EUR des unter 1.000,00 EUR liegenden Betrages um 0,1 %.
Beispiel 1:
Sachverhalt:
Das Entgelt von Frau Mustermann betrug vor der Geburt ihres Kindes 780,00 EUR monatlich.
Beurteilung:
Das Elterngeld berechnet sich wie folgt:
1. | 1.000,00 EUR - 780,00 EUR = | 220,00 EUR |
2. | 220,00 EUR : 2,00 EUR = | 110 |
3. | 110 × 0,1 % = | 11 % |
4. | 67 % + 11 % = | 78 % |
5. | 780,00 EUR × 78 % = | 608,40 EUR monatliches Elterngeld |
Für den Fall, dass nach der Geburt des Kindes gearbeitet wird (jedoch maximal 30 Stunden wöchentlich), erhält die Betreuungsperson 67 % der Differenz zwischen dem vor der Geburt erzielten Einkommen und dem tatsächlich erzielten Teileinkommen. Als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist dabei höchstens der Betrag von 2.770,00 EUR anzusetzen.
In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200,00 EUR war, sinkt der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2,00 EUR, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200,00 EUR überschreitet, auf bis zu 65 %.
Beispiel 2:
Sachverhalt:
Das Entgelt von Frau Muster betrug vor der Geburt ihres Kindes 1.300,00 EUR monatlich.
Beurteilung:
Das Elterngeld berechnet sich wie folgt:
1. | 1.300,00 EUR - 1.200,00 EUR = | 100,00 EUR |
2. | 100,00 EUR ÷ 2,00 EUR = | 50 |
3. | 50 × 0,1 % = | 5 % |
4. | 67 % - 5 % = 62 %, mindestens jedoch | 65 % |
5. | monatliches Elterngeld: 1.300,00 EUR × 65 % = | 845,00 EUR |
Lebt die Bezugsperson mit mindestens zwei Kindern unter drei Jahren oder drei und mehr Kindern unter sechs Jahren im Haushalt, erhöht sich das Elterngeld um den sog. "Geschwisterbonus". Hierbei wird das Elterngeld um 10 %, mindestens jedoch 75,00 EUR, erhöht. Der Geschwisterbonus entfällt, wenn bei einer Familie mit zwei Kindern das eine Kind das dritte Lebensjahr vollendet oder bei einer Familie mit drei Kindern das eine Kind das sechste Lebensjahr vollendet.
Das Elterngeld wird mindestens i.H.v. 300,00 EUR monatlich gezahlt, auch wenn vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wurde.
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das zustehende Elterngeld um je 300,00 EUR für das zweite und jedes weitere Kind.
4. Anrechnung anderer Leistungen
Arbeitnehmerinnen werden in den gesetzlichen Mutterschutzfristen dadurch geschützt, dass sie für die Zeit des Beschäftigungsverbots Anspruch auf Mutterschaftsgeld und einen Arbeitgeberzuschuss haben. Auf diese Weise soll der Nettoverdienstausfall ausgeglichen werden. Das Mutterschaftsgeld erfüllt somit den gleichen Zweck wie das Elterngeld. Aus diesem Grund können diese beiden Leistungen nicht nebeneinander gewährt werden. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss wird somit taggenau auf das Elterngeld angerechnet, soweit es bei der Inanspruchnahme zu überschneidenden Zeiträumen kommt.
Das Mutterschaftsgeld von maximal 210,00 EUR, welches vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) an nicht gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen gezahlt wird, kann Verdienstausfälle nicht ausgleichen und wird aus diesem Grund nicht mit auf das Elterngeld angerechnet.
Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, grundsätzlich bis zu einer Höhe von insgesamt 300,00 EUR im Monat als Einkommen unberücksichtigt.
Auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose, Sozialhilfe und Kinderzuschlag zum Kindergeld wird das Elterngeld jedoch in voller Höhe angerechnet. Ausnahme: Soweit das Elterngeld aus einem Erwerbseinkommen vor der Geburt berechnet wurde, bleibt es auch hier bis zu einem Betrag von 300,00 EUR im Monat unberücksichtigt.
Die vorgenannten nicht zu berücksichtigenden oder nicht heranzuziehenden Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder.
5. Dauer des Bezuges
Das Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Ein Elternteil kann höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen, in Ausnahmefällen (z.B. Alleinerziehende) jedoch ebenfalls für 14 Monate.
Übt ein Elternteil eine systemrelevante Tätigkeit aus, so kann sein Bezug von Elterngeld auf Antrag für die Zeit vom 01.03. bis 31.12.2020 aufgeschoben werden. Der Bezug der verschobenen Lebensmonate ist spätestens bis zum 30.06.2021 anzutreten. Wird der Bezug verschoben, kann das Basiselterngeld auch noch nach Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden. In der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2021 entstehende Lücken im Elterngeldbezug sind für die Bezugsdauer unschädlich.
Das Elterngeld wird hierbei in Monatsbeträgen für die Lebensmonate des Kindes gezahlt. Insgesamt haben die Eltern Anspruch auf zwölf Monate. Dieser Anspruch kann sich jedoch um zwei weitere Monate verlängern, wenn für zwei Monate eine Minderung des Erwerbseinkommens erfolgt, also der beschäftigte Elternteil seine Arbeitszeit zu der sich bereits in Elternzeit befindenden Person verkürzt. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeiträge - mit Ausnahme der beiden Partnermonate - frei untereinander aufteilen. Allerdings gelten Monate, in denen Mutterschaftsgeld bezogen wird, immer als Bezugsmonate der Mutter, da das ab dem Tag der Geburt gezahlte Mutterschaftsgeld auf die Elterngeldleistung angerechnet wird.
6. Auszahlung des Elterngeldes
Das Elterngeld wird im Laufe des jeweiligen Lebensmonats gezahlt, und zwar immer im Laufe des Monats, für den es bestimmt ist.
Beispiel:
Sachverhalt:
Das Kind wird am 14.02. geboren.
Beurteilung:
Die erste Zahlung des Elterngeldes erfolgt spätestens am 13.03., dem letzten Tag des ersten Lebensmonats.
Auf Antrag kann das Elterngeld halbiert werden und somit die Bezugsdauer auf den doppelten Zeitraum verlängert werden.
7. Antragstellung
Das Elterngeld ist schriftlich bei der zuständigen Elterngeldstelle zu beantragen und wird maximal für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist.
Beispiel:
Sachverhalt:
Der Antrag auf Elterngeld wird am 17.05. gestellt.
Beurteilung:
Ein rückwirkender Anspruch besteht noch bis zum Februar des Jahres.
Der Antrag muss u.a. beinhalten, in welchen Monaten der Antragsteller das Elterngeld beziehen möchte und ob die Verlängerungsoption in Anspruch genommen werden soll.
Des Weiteren sollten dem Antrag, neben der Geburtsbescheinigung des Kindes, unbedingt die notwendigen Verdienstbescheinigungen und die Bescheinigung der Krankenkasse über den Bezug von Mutterschaftsgeld sowie die Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld beiliegen.
8. ElterngeldPlus
Das "allgemeine" Elterngeld wird seit dem 01.01.2015 für ab dem 01.07.2015 geborene Kinder durch das ElterngeldPlus ergänzt. Eltern, die im Elterngeldbezug Teilzeit arbeiten, bekommen doppelt so lange ElterngeldPlus. Aus einem bisherigen Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. So kann das Elterngeldbudget besser ausgeschöpft werden. Zusammen mit dem ElterngeldPlus wurde zum 01.07.2015 auch ein Partnerschaftsbonus eingeführt. Teilen sich Vater und Mutter die Betreuung ihres Kindes und arbeiten parallel für mindestens vier Monate zwischen 25 und 30 Wochenstunden, erhalten sie jeweils zusätzlich für vier Monate ElterngeldPlus. Auch Alleinerziehende, die genauso vom Partnerschaftsbonus profitieren sollen, bekommen vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Der Anspruch auf den Partnerschaftsbonus geht bis zum 31.12.2020 nicht verloren, wenn Eltern aufgrund der COVID-19-Pandemie aktuell mehr oder weniger arbeiten als geplant.
Auch eine Kombination von Elterngeld und ElterngeldPlus ist möglich. Den Eltern stehen insgesamt 14 Elterngeldmonate in der bisherigen Form zur Verfügung, die sie flexibel in ElterngeldPlus-Monate aufteilen können. So kann beispielsweise eine Mutter neun Monate volles Elterngeld und anschließend sechs Monate ElterngeldPlus beziehen. Nach dem 14. Lebensmonat des Kindes kann nur noch ElterngeldPlus bezogen werden.
Das ElterngeldPlus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Elterngeldes, das der berechtigten Person zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen hätte oder hat. Für die Berechnung des ElterngeldPlus halbieren sich der Mindestbetrag für das Elterngeld, der Mindestgeschwisterbonus, der Mehrlingszuschlag sowie die von der Anrechnung freigestellten Elterngeldbeträge. Weitere Informationen und Berechnungsbeispiele finden Sie im Internet:
www.familien-wegweiser.de
9. Auswirkungen in der Kranken- und Pflegeversicherung
Für die Zeit des Bezuges von Elterngeld besteht die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei fort. Auch in der Pflegeversicherung bleibt die Mitgliedschaft während dieses Zeitraums beitragsfrei bestehen. Dies gilt auch für exmatrikulierte Studenten, die zuvor in der KVdS pflichtversichert waren (vgl. BSG, 23.06.1994 - 12 RK 7/94).
Privat krankenversicherte Personen müssen während des Bezuges von Elterngeld die volle Prämie weiterzahlen. Dadurch werden sie doppelt belastet, weil in dieser Zeit kein Arbeitgeberzuschuss gezahlt wird.
Bei freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt wegen der Anwendbarkeit des § 224 Abs. 1 SGB V das Elterngeld - wie auch das Erziehungsgeld - bei der Festsetzung der beitragspflichtigen Einnahmen i.S.d. § 240 SGB V unberücksichtigt. Ob eine beitragsfreie Weiterversicherung möglich ist, richtet sich nach der Tatsache, ob grundsätzlich ein Anspruch auf Familienversicherung besteht. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte dem Fachbeitrag Elternzeit.
Während des Bezugs von ElterngeldPlus gelten die Regelungen über die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern.
Siehe auch
ElternzeitErziehungsgeldErziehungsgeld - LänderKindererziehungszeitKindergeldMutterschaftsleistungen