Rechtsdatenbank
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BSG, 13.12.2005 - B 1 KR 6/05 R - Kostenübernahme für in der Ukraine erfolgte Behandlungsmaßnahmen; Ausreichen eines gegenüber dem Stammversicherten ergangenen Widerspruchsbescheids als Ersatz für das gegenüber dem Familienangehörigen erforderliche Vorverfahren; Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie; Einbeziehung sukzessive ergangener Bescheide in einen Rechtsstreit; Entbehrlichkeit einer speziellen Verordnung der Auslandsbehandlung durch einen deutschen Arzt; Anerkennungsmaßstab des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse; Wissenschaftlichkeit der Methode Kozijavkin; Voraussetzung der nur im Ausland bestehenden Behandlungsmöglichkeit
Bundessozialgericht
Urt. v. 13.12.2005, Az.: B 1 KR 6/05 R
Krankenversicherung: Neue Behandlungsmethode muss mehrheitlich befürwortet werden
Die gesetzlichen Krankenkassen (hier die BARMER und die DAK) sind nur dann verpflichtet, die Kosten für neue, bisher vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht anerkannte Behandlungsmethoden zu übernehmen, wenn sie den Kriterien des Wissenschaftlichkeitsgebots genügen und die Methode von der großen Mehrheit der einschlägigen Fachleute befürwortet werden. Abgesehen von einzelnen, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen muss über die Zweckmäßigkeit der Therapie bereits im Behandlungszeitraum Konsens bestehen. (Hier muss diese Feststellung mit Blick auf eine beantragte Erstattung von in der Ukraine entstandenen Kosten für die Behandlung einer cerebralen Bewegungsstörung von der Vorinstanz nachgeholt werden. Das Gericht muss ferner prüfen, ob eine entsprechende Behandlung in Deutschland oder EU-weit nicht möglich oder nicht zumutbar war.)
Quelle: Wolfgang Büser
Kostenübernahme für in der Ukraine erfolgte Behandlungsmaßnahmen; Ausreichen eines gegenüber dem Stammversicherten ergangenen Widerspruchsbescheids als Ersatz für das gegenüber dem Familienangehörigen erforderliche Vorverfahren; Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie; Einbeziehung sukzessive ergangener Bescheide in einen Rechtsstreit; Entbehrlichkeit einer speziellen Verordnung der Auslandsbehandlung durch einen deutschen Arzt; Anerkennungsmaßstab des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse; Wissenschaftlichkeit der Methode Kozijavkin; Voraussetzung der nur im Ausland bestehenden Behandlungsmöglichkeit
Rechtsgrundlagen:
Hinweis:
Parallelentscheidung zum Urteil: BSG - 13.12.2005 - AZ: B 1 KR 21/04 R
BSG, 13.12.2005 - B 1 KR 6/05 R
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