Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Kurzarbeitergeld - Versicherungsrecht
Kurzarbeitergeld - Versicherungsrecht
Kurzinfo
Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld bleibt das Versicherungsverhältnis in der Sozialversicherung unberührt. In allen Versicherungszweigen werden die Beiträge zunächst vom tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet.
Für Arbeitsausfälle bis 31.12.2021 können dem Arbeitgeber die von ihm allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge unter bestimmten Voraussetzungen in pauschalierter Form erstattet werden.
Information
Inhaltsübersicht
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1. Beitragstragung
1.1 Beiträge zur Krankenversicherung/Pflegeversicherung
Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die auf das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt entfallen, sind vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen.
Den Teil des Beitrags zur Krankenversicherung, der für den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem SV-Entgelt zu zahlen ist, hat der Arbeitgeber in voller Höhe allein aufzubringen. Gleiches gilt für die Beiträge zur Pflegeversicherung. Die Pflegeversicherungsbeiträge, die auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem SV-Entgelt entfallen, sind übrigens selbst dann vom Arbeitgeber in voller Höhe allein zu tragen, wenn der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers in Sachsen liegt.
Die Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung werden seit dem 01.01.2019 paritätisch, also je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, getragen. Entsprechende Regelungen wurden mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetzes (GKV-VEG) geschaffen. Soweit der Arbeitgeber im Fall des Bezugs von Kurzarbeitergeld die Beiträge für den Unterschiedsbetrag alleine zu tragen hat, gilt dies allerdings auch weiterhin für die Zusatzbeiträge; zu berücksichtigen ist dabei der kassenindividuelle Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse. Vom tatsächlichen Arbeitsentgelt hingegen tragen der Arbeitgeber und der Beschäftigte den Zusatzbeitrag gemeinsam.
1.2 Beiträge zur Rentenversicherung
Der Teil des Rentenversicherungsbeitrags, der auf das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt entfällt, ist vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte aufzubringen.
Den Teil des Beitrags zur Rentenversicherung, der für den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem SV-Entgelt zu zahlen ist, hat der Arbeitgeber in voller Höhe allein aufzubringen.
1.3 Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherungsbeiträge aus dem Istentgelt sind vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen. Eine Berechnung von Beiträgen aus fiktivem Arbeitsentgelt ist für den Bereich der Arbeitslosenversicherung nicht vorgesehen.
2. Beitragszahlung
Für Bezieher von Kurzarbeitergeld sind Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nur vom tatsächlich bezogenen Arbeitsentgelt einzubehalten. Die auf das gekürzte fiktive Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge muss der Arbeitgeber allein tragen.
Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sind Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nicht übersteigen.
80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt bilden das fiktive Arbeitsentgelt, aus dem bei Bezug von Kurzarbeitergeld die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu berechnen sind. Übersteigen die Zuschüsse dieses fiktive Arbeitsentgelt nicht, sind sie beitragsfrei.
Im Übrigen wurde mit dem Corona-Steuerhilfegesetz u.a. eine steuerliche Besserstellung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld vorgesehen. Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nunmehr auch steuerfrei gestellt (§ 3 Nummer 28a EStG). Die Regelung galt zunächst für Leistungen, die nach dem 29.02.2020 begonnen haben und vor dem 01.01.2021 enden. Angesichts der weiterhin anhaltenden Pandemie wurde diese Regelung mit dem Jahressteuergesetz 2020 zwischenzeitlich bis zum 31.12.2021 verlängert.
3. Bemessungsgrundlage für die Beiträge bei KUG
Zur Bemessung der Beiträge zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung sind mit dem SGB III die Begriffe Sollentgelt und Istentgelt eingeführt worden.
3.1 Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Als beitragspflichtige Einnahmen (Bemessungsgrundlage) gelten 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt (§ 106 SGB III).
Für das infolge von Kurzarbeit ausgefallene Arbeitsentgelt ist ein fiktives Arbeitsentgelt anzusetzen. Ausgangswert ist der - auf 80 % verminderte - Unterschiedsbetrag zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum erzielt hätte (Sollentgelt), und dem Bruttoarbeitsentgelt, das er im Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat (Istentgelt). Das Soll- und Istentgelt ist in der zweiten Dezimalstelle kaufmännisch zu runden.
Die für die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge maßgebende Bemessungsgrundlage wird demnach durch Addition des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts und des fiktiven Arbeitsentgelts ermittelt (= sozialversicherungspflichtiges Entgelt).
Der Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge kann nur ein Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- bzw. Pflegeversicherung zugrunde gelegt werden. Übersteigt das für die Bemessung der Beiträge zugrunde zu legende SV-Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze des Entgeltabrechnungszeitraums, sind die Beiträge zunächst vom tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem SV-Entgelt ist danach nur insoweit für die Beitragsberechnung heranzuziehen, als die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- bzw. Pflegeversicherung noch nicht durch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist.
3.2 Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Rentenversicherung
Für die Rentenversicherung gilt als beitragspflichtige Einnahme (Bemessungsgrundlage) 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt. Die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie in der Kranken- und Pflegeversicherung. Sie wird durch Addition des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts und des fiktiven Arbeitsentgelts gebildet (= SV-Entgelt).
Der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge kann allerdings nur ein Arbeitsentgelt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zugrunde gelegt werden. Übersteigt das für die Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge zugrunde zu legende SV-Entgelt die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze des Entgeltabrechnungszeitraums, sind die Beiträge zunächst vom tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem SV-Entgelt ist danach nur insoweit für die Beitragsberechnung heranzuziehen, als die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung noch nicht durch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist.
3.3 Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind für Bezieher von Kurzarbeitergeld aus dem Istentgelt (bisher Kurzlohn) zu zahlen. Die Zugrundelegung eines fiktiven Arbeitsentgelts scheidet für den Bereich der Arbeitslosenversicherung aus.
4. Erstattung der vom Arbeitgeber getragenen Beiträge
Mit dem "Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt" vom 20.12.2011 ist zum 31.12.2011 die Regelung der hälftigen bzw. vollen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form entfallen. Damit hat der Arbeitgeber grds. wieder selbst die Beiträge aus 80% des wegen Kurzarbeit entgangenen Entgelts zu tragen.
Im Zuge der Corona-Pandemie in Deutschland wurde zur ergänzenden Entlastung der von Kurzarbeit betroffenen Unternehmen mit der Kurzarbeitergeldverordnung zunächst jedoch geregelt, dass dem Arbeitgeber für Arbeitsausfälle bis zum 31.12.2020 die von ihm allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form erstattet werden. Vor dem Hintergrund der weiterhin anhaltenden Pandemie hat die Bundesregierung diese Regelung verlängert. Danach werden die Sozialversicherungsbeiträge bis 30.06.2021 vollständig erstattet. Vom 01.07.2021 bis längstens zum 31.12.2021 werden für alle Betriebe, die bis zum 30.06.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge hälftig erstattet. Diese hälftige Erstattung kann auf 100 % erhöht werden, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt.