Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Krankenkassenwahl - Freiwillig Krankenversicherte
Krankenkassenwahl - Freiwillig Krankenversicherte
Normen
§ 9 SGB V
§ 175 SGB V
MDK-Reformgesetz
Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbandes zum Krankenkassenwahlrecht vom 12.06.2019
Kurzinfo
Für freiwillig Versicherte gelten die gleichen Wechselfristen und die gleiche Bindungswirkung wie bei Pflichtversicherten. Sie können zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats eine andere Krankenkasse wählen und sind 12 Monate an die bisherige Krankenkasse gebunden. Ebenso gilt das Sonderkündigungsrecht bei Erhebung bzw. Erhöhung eines Zusatzbeitrages.
Information
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
- 3.
1. Bindungswirkung und Kündigung
Die 12-monatige Bindungswirkung für freiwillig Versicherte gilt nicht, wenn sie bei ihrer bisherigen Krankenkasse wegen eines Anspruches auf eine Familienversicherung kündigen oder ihren Austritt erklären, um nach Beendigung der freiwilligen Versicherung eine private Krankenversicherung abzuschließen.
Die Mitgliedschaft für freiwillig Versicherte endet in diesen Fällen jedoch erst mit Ablauf des auf die Kündigung folgenden übernächsten Kalendermonats (allgemeine Kündigungsfrist). Bei einem anschließenden Anspruch auf Familienversicherung kann die Satzung der Krankenkasse einen früheren Zeitpunkt bestimmen.
Beispiel:
Sachverhalt:
Klaus Muster ist seit dem 01.01.2021 freiwilliges Mitglied der ABC-Krankenkasse. Ab dem 01.07.2021 besteht für Herrn Muster ein Anspruch aus der Familienversicherung bei der gleichen Krankenkasse (ABC-Krankenkasse). Herr Muster kündigt deshalb seine freiwillige Versicherung am 26.06.2021.
Beurteilung:
Die Mitgliedschaft endet zum 31.08.2021. Allerdings kann die Satzung der Krankenkasse ein früheres Ende der Mitgliedschaft festlegen.
Das Sonderkündigungsrecht bei Erhebung bzw. Erhöhung eines Zusatzbeitrages gilt auch für freiwillig Versicherte.
Eine freiwillige Mitgliedschaft endet kraft Gesetzes mit dem Eintritt einer Versicherungspflicht. Eine Kündigung der Mitgliedschaft seitens des Versicherten ist für die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft daher nicht notwendig. Er kann zu diesem Zeitpunkt von seinem Wahlrecht Gebrauch machen und Mitglied einer anderen gesetzlichen Krankenkasse werden. Die 12-monatige Bindungsfrist bei der bisherigen Krankenkasse muss nicht erfüllt sein. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist nicht mehr erforderlich.
2. Freiwillige Mitgliedschaft im Anschluss an eine Pflichtversicherung (obligatorische Anschlussversicherung)
Für Personen, deren Versicherungspflicht endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn der Versicherte das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
Die freiwillige Versicherung kommt nicht zustande, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V besteht und im Anschluss daran ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.
3. Freiwillige Mitgliedschaft bei Ausscheiden aus der Versicherungspflicht zum Jahreswechsel
Auch die Mitgliedschaft von Personen, deren Versicherungspflicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze erlischt, endet nur dann, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwilliges Versicherungsverhältnis fort.
Ein sofortiger Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) ist in solchen Fällen ohne Einhaltung der Kündigungsfrist möglich. Die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse endet in diesen Fällen immer mit dem 31. Dezember, ohne dass es der Erfüllung einer Bindungsfrist oder Einhaltung einer Kündigungsfrist bedarf.
Sofern sich ein sonstiges freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse in der PKV versichern möchte, hat das Mitglied seinen Austritt unter Beachtung der Kündigungsfrist zu erklären. Die 12-monatige Bindungsfrist gilt in solchen Fällen nicht.