Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Früherkennung
Früherkennung
Normen
Kurzinfo
Durch Früherkennungsuntersuchungen sollen mögliche Gefahren für die Gesundheit der Versicherten abgewendet werden. Die ärztlichen Maßnahmen sind insbesondere darauf gerichtet,
Verdachtsfälle eingehend zu diagnostizieren,
erkannte Krankheiten rechtzeitig zu behandeln und
Änderungen gesundheitsschädigender Verhaltensweisen frühzeitig zu bewirken.
In diesem häufig so entscheidenden Bereich übernimmt die Krankenkasse für Versicherte bestimmte Früherkennungs- und Vorsorgeuntersuchungen (Gesundheitsuntersuchungen, Krebsfrüherkennung und Kinderuntersuchungen).
Über Art und Umfang der Durchführung bestimmt jeweils der Gemeinsame Bundesausschuss in entsprechenden Richtlinien zu den einzelnen nachfolgend genannten Untersuchungen. Es handelt sich um
die Richtlinien über die Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten (Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien, GesURL),
die Richtlinien über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinien, KFE-RL),
die Richtlinie über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (KinderRL),
die Richtlinie zur Jugendgesundheitsuntersuchung (JGU-RL) und
die Richtlinie über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (zahnärztliche Früherkennung gemäß § 26 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 5 SGB V, FU-RL).
Informationen zu Leistungen der Früherkennung und Frühförderung nach dem SGB IX erhalten Sie im Stichwort Früherkennung und Frühförderung.
Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten zu Beginn eines Kalenderjahres auf die für sie in diesem Kalenderjahr maßgeblichen Gesundheitsuntersuchungen hinzuweisen (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 7 SGB V).
Information
Inhaltsübersicht
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- 2.
- 3.
- 4.
1. Gesundheitsuntersuchungen für Erwachsene
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf alters-, geschlechter- und zielgruppengerechte ärztliche Gesundheitsuntersuchungen zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und Belastungen, zur Früherkennung von bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten und eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung, einschließlich einer Überprüfung des Impfstatus im Hinblick auf die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission nach § 20 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes. In diesem Zusammenhang erhalten die Versicherten auch Hinweise auf gesundheitsförderndes Verhalten und Angebote zur Prävention. Einzelheiten hat der Gemeinsame Bundesauschuss in den Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien geregelt. Danach haben Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bis zum Ende des 35. Lebensjahres einmalig, ab Vollendung des 35. Lebensjahres alle drei Jahre Anspruch auf eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung einer Krankheit.
2. Krebsfrüherkennung
Versicherte haben, je nach Alter, Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Untersuchungsintervalle auf einmal jährlich festgelegt. Bei Männern (ab dem Alter von 45 Jahren) erstreckt sich die Untersuchung auf Krebserkrankungen der Prostata und des äußeren Genitals sowie ab dem Alter von 50 Jahren auch auf das Rektum und den übrigen Dickdarm. Bei Frauen wird ab dem Alter von 20 Jahren das Genital, ab dem Alter von 30 Jahren zusätzlich die Brust sowie ab dem Alter von 50 Jahren das Rektum und der übrige Dickdarm untersucht. Zusätzlich wurde zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust ab dem Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres ein Mammografie-Screening eingeführt.
Die standardisierte Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs wird von allen gesetzlichen Krankenkassen für Versicherte ab dem Alter von 35 Jahren im Zwei-Jahres-Rhythmus übernommen.
Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen, für die von der Europäischen Kommission veröffentlichte Europäische Leitlinien zur Qualitätssicherung von Krebsfrüherkennungsprogrammen vorliegen, sollen als organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme angeboten werden. Diese Programme umfassen insbesondere die regelmäßige Einladung der Versicherten zur Früherkennungsuntersuchung, eine Information über Nutzen und Risiken der Untersuchung sowie Maßnahmen zur Qualitätssteigerung.
3. Kinder- und Jugendlichenuntersuchungen
Versicherte Kinder und Jugendliche haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psychosoziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden. Die Untersuchungen beinhalten auch eine Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken einschließlich einer Überprüfung der Vollständigkeit des Impfstatus sowie eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung einschließlich Informationen zu regionalen Unterstützungsangeboten für Eltern und Kind. Einzelheiten regeln die Kinder-Richtlinien und die Richtlinien zur Jugendgesundheitsuntersuchung. Die dort festgelegten Kinder-Früherkennungsuntersuchungen bis zum 6. Lebensjahr sowie nach Vollendung des 10. Lebensjahres dienen der Früherkennung von Krankheiten, die eine normale körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringem Maße gefährden:
die 1. erfolgt unmittelbar nach der Geburt,
die 2. in der Zeit zwischen dem dritten und zehnten Lebenstag,
die 3. in der vierten bis fünften Lebenswoche,
die 4. zwischen dem dritten und vierten Lebensmonat,
die 5. zwischen dem sechsten und siebten Lebensmonat,
die 6. zwischen dem zehnten und zwölften Lebensmonat,
die 7. zwischen dem einundzwanzigsten und vierundzwanzigsten Lebensmonat,
die 7a. zwischen dem vierunddreißigsten und sechsunddreißigsten Lebensmonat,
die 8. zwischen dem sechsundvierzigsten und achtundvierzigsten Lebensmonat,
die 9. Untersuchung soll zwischen dem sechzigsten und vierundsechzigsten Lebensmonat (Toleranzgrenze 58. bis 66. Lebensmonat) durchgeführt werden, also vor Eintritt in die Schule.
Bei erkennbaren Zeichen einer Kindesvernachlässigung oder -misshandlung hat der Arzt die notwendigen Schritte einzuleiten.
Versicherte haben zwischen dem vollendeten 13. und vollendeten 14. Lebensjahr Anspruch auf eine Jugendgesundheitsuntersuchung. Die Anspruchsberechtigung schließt einen Zeitraum von jeweils zwölf Monaten vor Vollendung des 13. Lebensjahres und nach Vollendung des 14. Lebensjahres ein (Toleranzzeit). Im Rahmen der Jugendgesundheitsuntersuchung findet eine stärkere Berücksichtigung von Risikofaktoren statt.
Diese werden neben der üblichen differenzierten Anamnese in Form von Fragen zu gesundheitsgefährdendem Verhalten (Drogen- oder Alkoholkonsum, Rauchen sowie zu Fragen über sexuelle Kontakte) eruiert. Darüber hinaus ist der Impfstatus zu erheben. Auch Empfehlungen zu einer ausreichenden Jodzufuhr werden gegeben.
4. Zahnärztliche Kinderfrüherkennungsuntersuchungen
Die Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern werden bisher überwiegend von Kinderärzten durchgeführt. Die Untersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten können auch von Zahnärzten durchgeführt werden. Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (zahnärztliche Früherkennung gem. § 26 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 5 SGB V, FU-RL) regelt Voraussetzungen, Art, Umfang und Intervalle der zahnärztlichen Maßnahmen zur Früherkennung und Vermeidung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten bei Versicherten, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Kleinkinder vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat
Es werden drei Untersuchungen durchgeführt. Die erste zahnärztliche Kinderfrüherkennungsuntersuchung soll vom 6. bis zum vollendeten 9., die zweite vom 10. bis zum vollendeten 20. und die dritte vom 21. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat erbracht werden. Der Abstand zwischen den Untersuchungen beträgt mindestens zwölf Monate. Wesentliche Inhalte dieser Untersuchungen sollen sein:
Inspektion der Mundhöhle,
Aufklärung der Betreuungspersonen über die Ätiologie oraler Erkrankungen,
Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungsperson,
die Erhebung der Anamnese zu Fluoridierungsmaßnahmen sowie -empfehlungen, zum Ernährungsverhalten (insbesondere zum Nuckelflaschengebrauch) sowie zum Zahnpflegeverhalten durch die Betreuungspersonen, und
Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel zur Schmelzhärtung (z.B. fluoridhaltige Zahnpasta, fluoridiertes Speisesalz).
Zusätzlich zu den Früherkennungsuntersuchungen haben Versicherte im Alter vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat zweimal je Kalenderhalbjahr Anspruch auf eine Anwendung von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung.
Kinder ab dem 34. Lebensmonat bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs
Es werden drei zahnärztliche Kinder-Früherkennungsuntersuchungen durchgeführt. Die erste Untersuchung findet grundsätzlich ab dem 34. Lebensmonat statt. Die beiden weiteren Untersuchungen finden bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres statt. Der Abstand zwischen den Untersuchungen beträgt mindestens 12 Monate.
Mit den Früherkennungsuntersuchungen sollen insbesondere die Kinder betreut werden, die keine Einrichtungen besuchen, die gruppenprophylaktische Maßnahmen durchführen. Die zahnärztlichen Kinder-Früherkennungsuntersuchungen sind auf die ärztlichen Kinder-Früherkennungsuntersuchungen nach den KinderRL abzustimmen.
Die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen umfassen die Inspektion der Mundhöhle, die Einschätzung des Kariesrisikos beim Kind, die Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Erziehungsberechtigten mit dem Ziel der Keimzahlsenkung beim Kind durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke sowie verbesserte Mundhygiene, die Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel zur Schmelzhärtung (fluoridiertes Speisesalz, Zahnpaste u.Ä.) und gegebenenfalls die Abgabe oder Verordnung von Fluoridtabletten.
Ab dem zwölften Lebensjahr werden die halbjährlichen Untersuchungen in ein Bonusheft eingetragen. Diese Eintragungen sollen eine regelmäßige Zahnpflege nachweisen und erhöhen die Festzuschüsse, wenn später Zahnersatz erforderlich werden sollte.