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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Trinkgeld
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Normen
Kurzinfo
Freiwillige Trinkgelder sind steuer- und damit auch beitragsfrei. Auf die Höhe der Trinkgeldeinnahmen kommt es dabei nicht an.
Abzugrenzen hiervon sind Trinkgelder, auf die der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich oder nach einer entsprechenden Vereinbarung einen Rechtsanspruch hat; hierzu gehört z.B. der Bedienungszuschlag im Gaststättengewerbe. Für diese Trinkgelder besteht uneingeschränkt Steuer- und Beitragspflicht zur Sozialversicherung.
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