Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Arbeitgeberdarlehn
Arbeitgeberdarlehn
Normen
Kurzinfo
Zinsvorteile aus einem Arbeitgeberdarlehn gehören grundsätzlich als geldwerter Vorteil zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.
Information
Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Darlehn, handelt es sich dabei zunächst nicht um zugeflossenes Arbeitsentgelt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass ausreichende Bestimmungen über die Laufzeit, Verzinsung, Tilgung und Sicherheit getroffen werden. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um zugeflossenen Arbeitslohn und damit um grundsätzlich steuer- und beitragspflichtige Bezüge.
Soweit der Arbeitgeber nachträglich auf die Rückzahlung eines Darlehns verzichtet, ist darin allerdings ein Zufluss von Arbeitsentgelt zu sehen, der steuer- und damit auch beitragspflichtig ist.
Zinsvorteile aus zinslosen oder auch niedrig verzinsten Arbeitgeberdarlehn gehören grundsätzlich zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen also zu prüfen, ob das gewährte Arbeitgeberdarlehn zu einem marktüblichen Zinssatz gewährt wird; soweit Zinsvorteile eingeräumt werden, gehören diese zum steuer- und somit auch zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Als Vergleichszinssatz kann hierbei auf die Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank zurückgegriffen werden.
Ergibt sich danach ein Zinsvorteil, ist dieser gleichwohl grundsätzlich steuer- und damit beitragsfrei, wenn der Freibetrag nach § 8 Abs. 2 EStG i.H.v. 44,00 EUR im Kalendermonat nicht überschritten wird.
Für Mitarbeiter von Kreditinstituten ist abweichend hiervon § 8 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen. Danach ist der marktübliche Zinssatz zunächst um 4 % zu vermindern. Dieser verminderte Zinssatz ist dann mit dem eingeräumten Arbeitnehmerdarlehns-Zinssatz zu vergleichen. Der sich ergebende Zinsvorteil ist nach Abzug des Freibetrags i.H.v. 1.080,00 EUR im Kalenderjahr steuer- und beitragspflichtig.