Rechtsdatenbank
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§ 7a AltZertG, Jährliche Informationspflicht
§ 7a AltZertG
Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG)
Bundesrecht
§ 7a AltZertG – Jährliche Informationspflicht
Eingefügt durch G vom 24. 6. 2013 (BGBl I S. 1667).
(1) 1Der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags ist verpflichtet, den Vertragspartner jährlich bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres schriftlich über folgende Punkte zu informieren:
- 1.
die Verwendung der eingezahlten Beiträge;
- 2.
die Höhe des gebildeten Kapitals;
- 3.
die im abgelaufenen Beitragsjahr angefallenen tatsächlichen Kosten;
- 4.
die erwirtschafteten Erträge;
- 5.
bis zum Beginn der Auszahlungsphase das nach Abzug der Kosten zu Beginn der Auszahlungsphase voraussichtlich zur Verfügung stehende Kapital; für die Berechnung sind die in der Vergangenheit tatsächlich gezahlten Beiträge und die in dem vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten individuellen Produktinformationsblatt genannten Wertentwicklungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 zugrunde zu legen; bei Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen, die abgeschlossen wurden, um Anrechte auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu übertragen, sind die in dem vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten individuellen Produktinformationsblatt der ausgleichspflichtigen Person genannten Wertentwicklungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 zugrunde zu legen.
2Im Rahmen der jährlichen Informationspflicht muss der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags auch darüber schriftlich informieren, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge berücksichtigt werden. 3Der Anbieter kann dem Vertragspartner mit dessen Einverständnis die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 elektronisch bereitstellen.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3214) und 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2338). Satz 3 angefügt durch G vom 22. 11. 2019 (BGBl I S. 1746) (1. 1. 2020).
(2) 1Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 gilt nicht
- 1.
für Basisrentenverträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes,
- 2.
für Altersvorsorgeverträge in Form eines Darlehens,
- 3.
für Altersvorsorgeverträge im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 oder,
- 4.
sofern bereits eine Zuteilung des Bausparvertrags erfolgt ist.
2Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Verträge, die vor dem in § 14 Absatz 6 Satz 2 genannten Anwendungszeitpunkt abgeschlossen wurden.
Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 25. 7. 2014 (BGBl I S. 1266).