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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 237 UmwG, Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung
§ 237 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Formwechsel von Kapitalgesellschaften → Zweiter Unterabschnitt – Formwechsel in eine Personengesellschaft
§ 237 UmwG – Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung
Erlangt ein persönlich haftender Gesellschafter einer formwechselnden Kommanditgesellschaft auf Aktien beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft die Rechtsstellung eines Kommanditisten, so ist auf seine Haftung für die im Zeitpunkt des Formwechsels begründeten Verbindlichkeiten der formwechselnden Gesellschaft § 224 entsprechend anzuwenden.
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