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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 209 BGB, Wirkung der Hemmung
§ 209 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Abschnitt 5 – Verjährung → Titel 2 – Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
§ 209 BGB – Wirkung der Hemmung
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
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