Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
BAG, 03.06.1954 - 1 AZB 15/54 - Armenrecht; Rechtsmittel; Sofortige Beschwerde; Einlegung durch Rechtsanwalt; Statthaftigkeit
Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 03.06.1954, Az.: 1 AZB 15/54
Armenrecht; Rechtsmittel; Sofortige Beschwerde; Einlegung durch Rechtsanwalt; Statthaftigkeit
Fundstelle:
AP Nr. 1 zu § 11 ArbGG 1953
BAG, 03.06.1954 - 1 AZB 15/54
Amtlicher Leitsatz:
1. Gegen den das Armenrecht versagenden Beschluß des LArbG ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben (ZPO § 127, ArbGG § 70).
2. Die sofortige Beschwerde gegen den die Berufung verwerfenden Beschluß des LArbG ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt ist (ArbGG § 11 Abs. 2).
3. Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft, wenn sie in dem angefochtenen Beschluß nicht zugelassen ist (ArbGG § 77).