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BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 39/54 - Wichtiger Grund; Würdigung der Tatsachen; Fristlose Kündigung; Treu und Glauben; Kündigungsfrist; Öffentlicher Dienst; Unkündbarer Angestellte
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.11.1955, Az.: 2 AZR 39/54
Wichtiger Grund; Würdigung der Tatsachen; Fristlose Kündigung; Treu und Glauben; Kündigungsfrist; Öffentlicher Dienst; Unkündbarer Angestellte
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG München 22.12.1953
Fundstellen:
BAGE 2, 214 - 217
AP Nr. 4 zu § 626 BGB
DB 1955, 1226 (Volltext mit amtl. LS)
MDR 1956, 141-142 (Kurzinformation)
NJW 1956, 240 (amtl. Leitsatz)
BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 39/54
Amtlicher Leitsatz:
1. Richtig angewandt ist der Begriff des wichtigen Grundes i.S. des BGB § 626 nur dann, wenn die entsprechenden Tatsachen hinreichend erschöpfend und widerspruchslos gewürdigt werden.
2. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist dann anzunehmen, wenn dem einen Vertragsteil nicht zugemutet werden kann, unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben das Arbeitsverhältnis mit dem anderen Vertragsteil weiter fortzusetzen und zwar auch nicht für die Dauer der vorgesehenen Kündigungsfrist. Der Grund muß nicht in einem schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers liegen.
3. Bei einem im öffentlichen Dienst stehenden, nach TOA § 16 Abs 4 S 1, 2 unkündbaren Angestellten ist bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund zur fristlosen Entlassung des Angestellten vorliegt, ein besonders strenger Maßstab anzulegen.