Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Zu § 45a SGB XI Tit. 2.3 RdSchr. vom 01.12.2021, Zusammentreffen von Leistungen nach § 45a Abs. 4 SGB XI mit Fürsorgeleistungen zur Pflege
Zu § 45a SGB XI Tit. 2.3 RdSchr. vom 01.12.2021
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
Zu § 45a SGB XI – Angebot zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags(Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung → Zu § 45a SGB XI Tit. 2 – Verwendung des Pflegesachleistungsbetrages für Angebote zur Unterstützung im Alltag (Umwandlungsanspruch)
Zu § 45a SGB XI Tit. 2.3 RdSchr. vom 01.12.2021 – Zusammentreffen von Leistungen nach § 45a Abs. 4 SGB XI mit Fürsorgeleistungen zur Pflege
Verwendet der Anspruchsberechtigte den Leistungsbetrag nach § 36 Abs. 3 SGB XI für die Erstattung der Aufwendungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag findet § 13 Abs. 3 SGB XI Anwendung (vgl. Ziffer 6 zu § 45b SGB XI).