Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
BAG, 20.06.1958 - 2 AZR 231/55 - Restitutionsverfahren; Revision; Vorprozeß; Revisionsgrenze; Revisionsbegründung; Revisionsanträge; Notfrist; Erhebung der Restitutionsklage; Einrede der Unzuständigkeit; Urschrift einer Urkunde; Nachträgliches Auffinden
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.06.1958, Az.: 2 AZR 231/55
Restitutionsverfahren; Revision; Vorprozeß; Revisionsgrenze; Revisionsbegründung; Revisionsanträge; Notfrist; Erhebung der Restitutionsklage; Einrede der Unzuständigkeit; Urschrift einer Urkunde; Nachträgliches Auffinden
Fundstellen:
BAGE 6, 95 - 104
AP Nr. 4 zu § 580 ZPO
NJW 1958, 1605-1606 (Volltext mit amtl. LS) "aufgefundene Urkunde"
BAG, 20.06.1958 - 2 AZR 231/55
Amtlicher Leitsatz:
1. Im Restitutionsverfahren steht der Revision nicht entgegen, daß in dem vom Restitutionsverfahren angegangenen Vorprozeß eine Revision nicht möglich war.
2. Eine Revision, die anfänglich unzulässig ist, weil der Beschwerdegegenstand die Revisionsgrenze nicht erreicht, kann dadurch zulässig werden, daß im Rahmen der bisherigen Revisionsbegründung die Revisionsanträge nachträglich entsprechend erweitert werden.
3. Die Notfrist des ZPO § 586 Abs. 1 und Abs. 2 für die Erhebung der Restitutionsklage wird auch durch Klageerhebung vor einem sachlich unzuständigen Gericht jedenfalls dann gewahrt, wenn nach ZPO § 528 S. 2 Halbs. 2 die Einrede der Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts nicht mehr geltend gemacht werden kann.
4. Die nachträglich aufgefundene Urschrift einer Urkunde, deren Inhalt im Vorprozeß bekannt und unstreitig war, begründet nicht die Restitutionsklage nach ZPO § 580 Nr 7 Buchst b.