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BAG, 17.11.1958 - 2 AZR 277/58 - Umsatzvergütung; Erteilung von Auskünften; Realisierung des Anspruchs; Kündigungsschutzklage; Klageantrag; Kündigung; Beweiswürdigung des Berufungsgerichts
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.11.1958, Az.: 2 AZR 277/58
Umsatzvergütung; Erteilung von Auskünften; Realisierung des Anspruchs; Kündigungsschutzklage; Klageantrag; Kündigung; Beweiswürdigung des Berufungsgerichts
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Düsseldorf 07.02.1958 - 6 Sa 619/57
Fundstellen:
BAGE 7, 51 - 64
BB 1959, 634
DB 1959, 711-712 (amtl. Leitsatz)
DB 1959, 768 (Kurzinformation)
NJW 1959, 1387-1389 (Volltext mit amtl. LS)
BAG, 17.11.1958 - 2 AZR 277/58
Amtlicher Leitsatz:
1. Der Arbeitgeber, der mit seinem Arbeitnehmer eine Umsatzvergütung vereinbart, verpflichtet sich jedenfalls regelmäßig damit auch, dem Arbeitnehmer diejenigen Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Realisierung seines diesbezüglichen Anspruchs benötigt.
2. Bei der Kündigungsschutzklage mit dem vom Gesetz vorgesehenen Klageantrag gemäß KSchG § 3 S. 1 ist Streitgegenstand die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis durch und aus Anlaß einer ganz bestimmten, mit der Kündigungsschutzklage angegriffenen Kündigung zu dem von dieser Kündigung gewollten Endtermin aufgelöst ist. Dabei ist für die Bestimmung des Streitgegenstandes aber auch zu beachten, daß im Rahmen der Kündigungsschutzklage die Parteien darüber streiten können, ob ein Arbeitsverhältnis überhaupt bestand und ob ein bestimmtes Handeln des Arbeitgebers überhaupt als Kündigung in Betracht kommt.
3. Liegt der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts gemäß ZPO § 526 Abs. 1 das erstinstanzliche Beweisergebnis zu Grunde, stellt es einen Verstoß gegen ZPO § 286 Abs. 1 dar, wenn das Berufungsgericht zur Beweiswürdigung nur sagt, es folge den zutreffenden Ausführungen des vordergerichtlichen Urteils.
4. Ist eine in das Wissen eines Zeugen gestellte Tatsache erheblich, so ist der Zeuge zuhören. Die Vernehmung darf nicht mit der Begründung unterbleiben, das Gericht sei bereits von dem Gegenteil dessen, was der Zeuge aussagen soll, überzeugt. Darin liegt eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung, durch die ZPO § 286 Abs 1 verletzt wird.