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BAG, 05.12.1961 - 3 AZR 439/60 - Rechtswirksamkeit einer Kündigung; Angriff innerhalb angemessener Frist; Einwand der Verwirkung; Überbetrieblicher Verband; Einheitliche Richtlinien; Mitgliedswerke; Zahlung von Ünterstützung; Ruhegeldzusage; Ausschluß des Rechtsanspruchs; Ruhegeldverpflichtungen
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.12.1961, Az.: 3 AZR 439/60
Rechtswirksamkeit einer Kündigung; Angriff innerhalb angemessener Frist; Einwand der Verwirkung; Überbetrieblicher Verband; Einheitliche Richtlinien; Mitgliedswerke; Zahlung von Ünterstützung; Ruhegeldzusage; Ausschluß des Rechtsanspruchs; Ruhegeldverpflichtungen
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Hamm 13.10.1960 - 3 Sa 833/59
Rechtsgrundlage:
Fundstellen:
BB 1962, 300
DB 1962, 340 (Volltext mit amtl. LS)
DB 1962, 511 (Volltext mit amtl. LS)
BAG, 05.12.1961 - 3 AZR 439/60
Amtlicher Leitsatz:
1. Der Arbeitnehmer ist nach Treu und Glauben verpflichtet, etwaige Angriffe gegen die Rechtswirksamkeit einer Kündigung in angemessener Frist vorzubringen. Tut er das nicht, so muß er sich den Einwand der Verwirkung entgegenhalten lassen.
2. Hat ein Arbeitgeber sich einem überbetrieblichen Verband angeschlossen, dessen Zweck es ist, "einheitliche Richtlinien festzusetzen, nach welchen die Mitgliedswerke ihrerseits Unterstützungen zahlen sowie die Durchführung ihrer Richtlinien zu überwachen", und hat er diese Bindung an den Verband seinen Arbeitnehmern bekanntgegeben, so ist er gehalten, zugunsten seiner Arbeitnehmer und Pensionäre nach den Richtlinien und der ständigen Praxis eines solchen Verbandes zu verfahren.
3. Wenn eine generelle Ruhegeldzusage den Rechtsanspruch ausschließt, so rechtfertigt ein solcher Vorbehalt bei Vorliegen eines entsprechenden Tatbestandes nur eine generelle Widerrufsmaßnahme. Der Ausschluß des Rechtsanspruchs kann nicht dazu führen, daß einem einzelnen Begünstigten Versorgungszahlungen verweigert werden, während der Arbeitgeber im übrigen nach wie vor seine Ruhegeldverpflichtungen erfüllt.