Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
BAG, 30.11.1962 - 3 AZR 86/59 - Anwalt; Gut geschultes Personal; Rechtsmittelfrist; Rechtsmittelbegründungsfrist
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.11.1962, Az.: 3 AZR 86/59
Anwalt; Gut geschultes Personal; Rechtsmittelfrist; Rechtsmittelbegründungsfrist
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Hannover 18.12.1958 - 2 Sa 464/58
Fundstellen:
BAGE 13, 340 - 344
DB 1963, 414 (amtl. Leitsatz)
MDR 1963, 442 (amtl. Leitsatz)
NJW 1963, 877-878 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Berechnung der Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen durch Personal des Anwalts"
VersR 1963, 444 (red. Leitsatz)
BAG, 30.11.1962 - 3 AZR 86/59
Amtlicher Leitsatz:
Der Anwalt darf es auch seinem gut geschulten Personal nicht überlassen, selbständig Beginn, Dauer und Ende einer Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist zu ermitteln und zu errechnen.