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BAG, 13.03.1963 - 4 AZR 415/61 - Berufungsgericht; Eigene Beweiswürdigung; Erstinstanzliche Beweisaufnahme; Entgeltregelung; Stückentgelte; Mindestentgelt; Prozentzuschläge; Darlegungslast; Beweislast
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.03.1963, Az.: 4 AZR 415/61
Berufungsgericht; Eigene Beweiswürdigung; Erstinstanzliche Beweisaufnahme; Entgeltregelung; Stückentgelte; Mindestentgelt; Prozentzuschläge; Darlegungslast; Beweislast
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Hamburg 03.08.1961 - 2 Sa 89/61
Fundstellen:
BAGE 14, 132 - 139
AP Nr. 1 zu § 20 HAG
MDR 1963, 959 (amtl. Leitsatz)
BAG, 13.03.1963 - 4 AZR 415/61
Amtlicher Leitsatz:
1. Eine Bezugnahme des Berufungsurteils auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils entbindet das Berufungsgericht nicht von der Pflicht, eine eigene Beweiswürdigung der in bezug genommenen erstinstanzlichen Beweisaufnahme und ihres Ergebnisses vorzunehmen und die Gründe anzugeben, die nach gewissenhafter Prüfung und Abwägung für die richterliche Überzeugung maßgebend waren.
2. Stellt eine Entgeltregelung (HArbG §§ 17, 19) auf das einzelne Stück ab, dann kommt es allein darauf an, ob die gezahlten einzelnen Stückentgelte das für das Stück vorgeschriebene Mindestentgelt erreichen.
3. Werden Prozentzuschläge zum Entgelt durch Tarif oder bindende Festsetzungen vorgeschrieben, dann sind diese Zuschläge vom tatsächlich gezahlten Entgelt, mindestens aber vom Mindestentgelt zu berechnen.
4. Behauptet der Auftraggeber, mit dem vereinbarten und gezahlten Stückentgelt sollten auch alle vorgeschriebenen Zuschläge abgegolten sein, dann trägt er im Streitfall hierfür die Darlegungs- und Beweislast.