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BAG, 28.03.1963 - 5 AZR 209/62 - Rationalisierungsunternehmens; Reisen von Angestellten; Außendienst; Arbeitszeit; Vergütungsansprüche für Reisestunden; Bestimmtheitserfordernis
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.03.1963, Az.: 5 AZR 209/62
Rationalisierungsunternehmens; Reisen von Angestellten; Außendienst; Arbeitszeit; Vergütungsansprüche für Reisestunden; Bestimmtheitserfordernis
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Düsseldorf 19.02.1962 - 5 Sa 457/61
Fundstellen:
AiB 1990, 64-72 (Kurzinformation)
DB 1963, 836 (Kurzinformation)
DB 1963, 870-871 (Kurzinformation)
BAG, 28.03.1963 - 5 AZR 209/62
Amtlicher Leitsatz:
1. Reisen von Angestellten eines Rationalisierungsunternehmens im Außendienst zu den auswärts belegenen, von dem Rationalisierungsunternehmen betreuten Firmen gelten in aller Regel als Arbeitszeit, sofern sich nicht aus Gesetz, Kollektiv- oder Einzelvertrag etwas anderes ergibt.
2. Wenn aus einer Vielzahl von Vergütungsansprüchen für Reisestunden ein Teilbetrag eingeklagt wird, muß der Kläger, um dem Bestimmtheitserfordernis des ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 zu genügen, angeben, für welche Reisestunden er Revisionsinstanz nachgeholt werden (Bestätigung von BAG 20.01.1960 4 AZR 501/57 = BAGE 8, 333 (338) = AP Nr. 56 zu § 3 TO A).