Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.1.1.1.6 RdSchr. vom 03.12.2020, Seeleute
Tit. 2.1.1.1.6 RdSchr. vom 03.12.2020
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der DGUV
Tit. 2.1.1 – Versicherte → Tit. 2.1.1.1 – Anspruchsberechtigter Personenkreis
Tit. 2.1.1.1.6 RdSchr. vom 03.12.2020 – Seeleute
Seeleute nach § 13 Abs. 1 Satz 2 SGB IV haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie arbeitsunfähig sind.