Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.1.3.3.4 RdSchr. vom 03.12.2020, Leistungen zur Teilhabe/ Umschüler
Tit. 2.1.3.3.4 RdSchr. vom 03.12.2020
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der DGUV
Tit. 2.1.3 – Arbeitsunfähigkeit → Tit. 2.1.3.3 – Maßstäbe für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit
Tit. 2.1.3.3.4 RdSchr. vom 03.12.2020 – Leistungen zur Teilhabe/ Umschüler
Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit orientiert sich bei Umschülern nicht an einem früher einmal ausgeübten und aus gesundheitlichen Gründen aufgegebenen oder an einem möglichen künftigen Beruf, sondern allenfalls an der Fähigkeit zur Teilnahme an der laufenden Leistung zur Teilhabe (BSG vom 19.09.2002 - B 1 KR 11/02 R).