Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.1.3.3.3 RdSchr. vom 03.12.2020, Belastungserprobung/ Arbeitstherapie
Tit. 2.1.3.3.3 RdSchr. vom 03.12.2020
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der DGUV
Tit. 2.1.3 – Arbeitsunfähigkeit → Tit. 2.1.3.3 – Maßstäbe für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit
Tit. 2.1.3.3.3 RdSchr. vom 03.12.2020 – Belastungserprobung/ Arbeitstherapie
Für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten, der an einer Belastungserprobung oder Arbeitstherapie als Leistung zur medizinischen Rehabilitation teilnimmt, bleibt die vor dieser Leistung zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit maßgebend. Während dieser Leistung zur Rehabilitation wie auch bei einer Arbeitserprobung wird eine Erwerbstätigkeit nicht im Sinne einer auf Dauer gerichteten Arbeitsleistung ausgeübt, so dass die erprobte Tätigkeit nicht zur Beurteilung dafür herangezogen werden kann, ob der Versicherte zur Ausübung "seiner" Tätigkeit fähig ist.