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BAG, 21.01.1965 - 5 AZR 228/64 - Personenkreis; Objektive Rechtslage; Schutz des Heimarbeiters; Schutz des Hausgewerbetreibenden; Offenbarungspflicht; Heimarbeit; Parteiabsprache des Inhaltes; Mindestentgelte; Darlegungslast; Beweislast
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.01.1965, Az.: 5 AZR 228/64
Personenkreis; Objektive Rechtslage; Schutz des Heimarbeiters; Schutz des Hausgewerbetreibenden; Offenbarungspflicht; Heimarbeit; Parteiabsprache des Inhaltes; Mindestentgelte; Darlegungslast; Beweislast
Rechtsgrundlagen:
§ 1 HArbG
§ 2 HArbG
Fundstellen:
DB 1965, 598 (Kurzinformation)
WA 1965, 73
BAG, 21.01.1965 - 5 AZR 228/64
Amtlicher Leitsatz:
1. Für die Anwendung des HArbG auf den durch dieses Gesetz geschützten Personenkreis kommt es grundsätzlich auf die objektive Rechtslage an und nicht darauf, ob dem Auftraggeber subjektiv diese Rechtslage auch bewußt ist. Andernfalls würde der Schutz des Heimarbeiters bzw. Hausgewerbetreibenden, der der zwingenden gesetzlichen Regelung des HArbG zugrunde liegt, leicht umgangen werden können. Eine Offenbarungspflicht des Inhalts, daß der in Heimarbeit Beschäftigte von sich aus dem Auftraggeber seine Zugehörigkeit zu dem unter das HArbG fallenden Personenkreis mitzuteilen habe, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Aus Wortlaut und Sinn der HArbG §§ 6 ff. ergibt sich vielmehr, daß derjenige, der Heimarbeit ausgibt, sich seinerseits in zumutbarer Weise vergewissern muß, ob die von ihm mit Lohnaufträgen beschäftigten Personen unter das HArbG fallen. Denn sonst kann er den verschiedenen ihm durch das HArbG auferlegten Pflichten (vgl. zB HArbG § 9 Entgeltbelege; HArbG § 6 Listenführung) nicht nachkommen (BAG 15.12.1960 5 AZR 437/58 = AP N.r 2 zu § 2 HAG Ziff II 3).
2. Eine Parteiabsprache des Inhaltes, daß mit den vereinbarten Entgelten, die erheblich über den Mindestentgelten lagen, auch alle gesetzlichen Zuschläge für die Heimarbeit mitabgegolten sein sollen, ist rechtlich möglich; der Ausgeber der Heimarbeit trägt aber insoweit die volle Darlegungs- und Beweislast (BAG 13.03.1963 4 AZR 415/61 = AP Nr .1 zu § 20 HAG).