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BAG, 10.12.1965 - 4 AZR 161/65 - Lehrlingsausbilder; Gehaltsrahmenabkommen; Begriffsbestimmung für Meister; Angestelltengruppe; Lückenausfüllung; Leistungsklage; Zwischenfeststellungsklage; Feststellung des Gehaltsanspruchs; Zahlungsklage
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.12.1965, Az.: 4 AZR 161/65
Lehrlingsausbilder; Gehaltsrahmenabkommen; Begriffsbestimmung für Meister; Angestelltengruppe; Lückenausfüllung; Leistungsklage; Zwischenfeststellungsklage; Feststellung des Gehaltsanspruchs; Zahlungsklage
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Düsseldorf 21.01.1965 - 7 Sa 837/63
Fundstellen:
BAGE 18, 29 - 41
DB 1966, 534
DB 1966, 1097-1098 (Volltext)
NJW 1966, 1140-1142 (Volltext mit amtl. LS) "Entscheidung durch das Revisionsgericht"
BAG, 10.12.1965 - 4 AZR 161/65
Amtlicher Leitsatz:
1. Ein Lehrlingsausbilder, der nicht alle Merkmale erfüllt, die im Gehaltsrahmenabkommen für die Betriebe der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie sowie der Zentralheizungsindustrie im Land Nordrhein-Westfalen vom 31.07.1959 (GRA) in der Begriffsbestimmung für Meister aufgestellt sind, ist nicht Meister im Sinne dieses Tarifabkommens.
2. Kann ein Arbeitnehmer keiner der vier im GRA aufgeführten Angestelltengruppen zugeordnet werden, so kann er auch nicht im Wege der Lückenausfüllung in eine der Gehaltsgruppen dieses Tarifs eingestuft werden.
3. Wird mit einer Leistungsklage Zahlung des Gehalts nach einer bestimmten Tarifgruppe für einen begrenzten Zeitabschnitt gefordert, so kann daneben eine Zwischenfeststellungsklage (ZPO § 280) auf Feststellung des Gehaltsanspruchs nach dieser Vergütungsgruppe erhoben werden, sofern nicht schon die Entscheidung über die Zahlungsklage den Streit um die Vergütungsgruppe erschöpfend erledigt.
4. Hat das Berufungsgericht eine Zwischenfeststellungsklage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, so kann das Revisionsgericht dann in der Sache selbst entscheiden, wenn das Berufungsgericht über die Hauptklage sachlich entschieden hat und auf Grund der hierbei getroffenen entscheidungserheblichen Feststellungen die Zwischenfeststellungsklage zur Endentscheidung reif ist.