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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.5.1 RdSchr. vom 20.11.2020, Krankenkassenwechsel bei unverändertem Versicherungsverhältnis
Tit. 6.5.1 RdSchr. vom 20.11.2020
Grundsätzliche Hinweise Krankenkassenwahlrecht
Tit. 6 – Informationspflichten des Mitglieds gegenüber der zur Meldung verpflichteten Stelle bei Ausübung des Wahlrechts → Tit. 6.5 – Folgen der Verletzung der Informationspflichten des Mitglieds gegenüber der zur Meldung verpflichteten Stelle
Tit. 6.5.1 RdSchr. vom 20.11.2020 – Krankenkassenwechsel bei unverändertem Versicherungsverhältnis
(1) Nach dem bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Recht müssen Mitglieder nach § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V im Falle des Krankenkassenwechsels bei unverändertem Versicherungsverhältnis die Mitgliedsbescheinigung der neu gewählten Krankenkasse der zur Meldung verpflichteten Stelle noch innerhalb der Kündigungsfrist vorlegen, damit sich der Krankenkassenwechsel rechtswirksam vollzieht. Durch das MDK-Reformgesetz ist eine Koppelung einer rechtzeitigen Information an die zur Meldung verpflichtete Stelle an die Wirksamkeit der Kündigung ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr vorgesehen (vgl. Abschnitt 7.6). Eine verspätete Mitteilung des Mitglieds über den durchgeführten Krankenkassenwechsel verbleibt daher nach dem neuen Recht ohne rechtliche Konsequenzen; der Krankenkassenwechsel vollzieht sich zum angestrebten Termin. Die zur Meldung verpflichteten Stellen müssen bei Bedarf die notwendigen Korrekturen (bei Arbeitgebern z. B. in den Entgeltabrechnungen und Beitragsnachweisen) vornehmen sowie die erforderlichen Ab- und Anmeldungen rückwirkend nachholen.
(2) Lediglich freiwillig Versicherte, die durch eine Kündigung ihre Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung beenden wollen, müssen eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen (vgl. Abschnitt 7.6). Wird dieser Nachweis bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht erbracht, setzt sich die freiwillige Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse automatisch fort.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Juli 2023 durch RdSchr. vom 02.12.2022