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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 8.5.3 RdSchr. vom 20.11.2020, Kündigung des Wahltarifs in besonderen Härtefällen
Tit. 8.5.3 RdSchr. vom 20.11.2020
Grundsätzliche Hinweise Krankenkassenwahlrecht
Tit. 8 – Bindung an die Krankenkassenwahl → Tit. 8.5 – Besondere Bindungsfrist bei Inanspruchnahme von Wahltarifen
Tit. 8.5.3 RdSchr. vom 20.11.2020 – Kündigung des Wahltarifs in besonderen Härtefällen
(1) Für besondere Härtefälle hat die Satzung der Krankenkasse für Wahltarife ein Sonderkündigungsrecht vorzusehen.
(2) Scheidet das Mitglied aufgrund einer Härtefallregelung im Sinne von § 53 Abs. 8 Satz 3 SGB V aus einem Wahltarif vor Ablauf der Mindestbindungsfrist des in Anspruch genommenen Wahltarifs aus, kann die Mitgliedschaft anschließend unter Einhaltung der Kündigungsfrist nach § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V gekündigt werden.
(3) Endet aufgrund einer Härtefallregelung im Sinne von § 53 Abs. 8 Satz 3 SGB V die Teilnahme am Wahltarif innerhalb von 12 Monaten nach dem Beginn der Mitgliedschaft, kann diese frühestens zum Ablauf der 12-monatigen Bindungsfrist unter Einhaltung der Kündigungsfrist nach § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V gekündigt werden.
(4) Die Entlassung aus einem Wahltarif vor Ablauf der Bindungsfrist nach § 53 Abs. 8 Satz 2 SGB V unter Berücksichtigung einer Härtefallregelung im Sinne von § 53 Abs. 8 Satz 3 SGB V muss nicht zwingend mit einer Beendigung der Mitgliedschaft einhergehen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Juli 2023 durch RdSchr. vom 02.12.2022