Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 8.4.3 RdSchr. vom 20.11.2020, Bei Kündigung einer freiwilligen Mitgliedschaft zwecks Austritts aus der gesetzlichen Krankenversicherung
Tit. 8.4.3 RdSchr. vom 20.11.2020
Grundsätzliche Hinweise Krankenkassenwahlrecht
Tit. 8 – Bindung an die Krankenkassenwahl → Tit. 8.4 – Keine Einhaltung der allgemeinen Bindungsfrist erforderlich
Tit. 8.4.3 RdSchr. vom 20.11.2020 – Bei Kündigung einer freiwilligen Mitgliedschaft zwecks Austritts aus der gesetzlichen Krankenversicherung
(1) Die allgemeine Bindungsfrist ist nicht einzuhalten, wenn die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zugunsten einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall gekündigt wird (§ 175 Abs. 4 Satz 9 Halbsatz 2 SGB V). Eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besteht z. B. für Personen, die
bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen über einen substitutiven Krankenversicherungsschutz verfügen (eine Zusatzversicherung reicht nicht aus),
einen Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz oder auf sonstige Gesundheitsfürsorge haben,
beihilfeberechtigt sind und über eine ergänzende Krankheitskostenversicherung über den von der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil verfügen oder
einem Sondersystem wie der freien Heilfürsorge angehören.
(2) Bei Inanspruchnahme eines Wahltarifs ist die maßgebende Mindestbindungsfrist nach § 53 Abs. 8 Satz 1 SGB V zu beachten (vgl. Abschnitt 8.5).
(3) Ein neuer Versicherungspflichttatbestand nach § 5 SGB V oder eine Versicherungsberechtigung nach § 9 SGB V nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung hat ein neues Krankenkassenwahlrecht zur Folge, mit dessen Ausübung durch das Mitglied eine erneute 12-monatige Bindungsfrist nicht einhergeht, wenn der Versicherte das Mitglied der Krankenkasse wird, bei der zuletzt eine freiwillige Mitgliedschaft bestand.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Juli 2023 durch RdSchr. vom 02.12.2022