Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.5.2.3.2 RdSchr. vom 20.11.2020, Letzte Krankenkasse nicht vorhanden
Tit. 6.5.2.3.2 RdSchr. vom 20.11.2020
Grundsätzliche Hinweise Krankenkassenwahlrecht
Tit. 6.5.2 – Krankenkassenwechsel bei Eintritt von Versicherungspflicht → Tit. 6.5.2.3 – Zuordnung der nicht gemeldeten Versicherungspflichtigen
Tit. 6.5.2.3.2 RdSchr. vom 20.11.2020 – Letzte Krankenkasse nicht vorhanden
(1) Nach § 175 Abs. 3 Satz 4 SGB V hat der GKV-Spitzenverband den gesetzlichen Auftrag, für die Fälle, in denen das Wahlrecht vom Versicherten nicht ausgeübt wird und die zur Meldung verpflichtete Stelle ihrer Verpflichtung zur Anmeldung bei der zuständigen Einzugsstelle nicht nachkommt, die Regeln über die Krankenkassenzuständigkeit festzulegen. Ein Bedarf für derartige Regelungen hat sich in der Praxis nur für die Sachverhalte der nicht gemeldeten Arbeitnehmer - meistens im Rahmen einer illegalen Beschäftigung (sogenannte Schwarzarbeit) - ergeben, die zu einem späteren Zeitpunkt insbesondere im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgedeckt werden.
(2) Maßgeblich für die Zuordnung der nicht gemeldeten Arbeitnehmer zu einer Krankenkasse sind die beiden letzten Ziffern der Betriebsnummer des Arbeitgebers, bei der der Arbeitnehmer beschäftigt ist bzw. war. Die Aufteilung der Betriebsnummern auf die Krankenkassen erfolgt auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zum Stichtag 1. Juli veröffentlichten Mitgliederzahlen der gesetzlichen Krankenversicherung für das folgende Kalenderjahr. Damit soll eine gleichmäßige Verteilung der nicht gemeldeten Arbeitnehmer auf alle Krankenkassenarten erreicht werden.
(3) Die jeweils aktuelle Zuordnung der nicht gemeldeten Arbeitnehmer zu einer Krankenkasse wird durch den GKV-Spitzenverband per Rundschreiben bekannt gegeben.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Juli 2023 durch RdSchr. vom 02.12.2022