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BAG, 30.09.1971 - 5 AZR 123/71 - Aufhebungsklage; Verletzung einer tariflichen Norm; Gewollter Inhalt einer Tarifnorm; Wille der unmittelbar Beteiligter; Kommissionsmitglieder; Chormitglieder an stehenden Bühnen
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.09.1971, Az.: 5 AZR 123/71
Aufhebungsklage; Verletzung einer tariflichen Norm; Gewollter Inhalt einer Tarifnorm; Wille der unmittelbar Beteiligter; Kommissionsmitglieder; Chormitglieder an stehenden Bühnen
Fundstellen:
AP Nr. 121 zu § 1 TVG Auslegung
UFITA 1967, 276
BAG, 30.09.1971 - 5 AZR 123/71
Amtlicher Leitsatz:
1. Die Aufhebungsklage nach ArbGG § 110 Abs. 1 Nr. 2 kann auch auf die Verletzung einer tariflichen Norm gestützt werden (im Anschluß an BAG 12.04.1957 1 AZR 559/55 = BAGE 4, 156 = AP Nr. 3 zu § 9 TVG). Die Auslegung einer solchen Norm unterliegt der selbständigen Beurteilung durch das Revisionsgericht (im Anschluß an BAG 10.09.1962 5 AZR 367/61 = AP Nr. 115 zu § 1 TVG Auslegung).
2. Der gewollte Inhalt einer Tarifnorm muß auch im Wortlaut einen für Dritte erkennbaren Ausdruck gefunden haben. Auf den Willen der unmittelbar Beteiligten (Kommissionsmitglieder) kommt es nicht an (Anschluß an BAG 02.06.1961 1 AZR 573/59 = BAGE 11, 135 = AP Nr. 68 zu Art 3 GG; BAG 26.04.1966 1 AZR 242/65 = BAGE 18, 278 = AP Nr. 117 zu § 1 TVG Auslegung; BAG 17.09.1957 1 AZR 312/56 = AP Nr. 4 zu § 1 TVG Auslegung und BAG 22.01.1960 1 AZR 449/57 = AP Nr. 96 zu § 1 TVG Auslegung).
3. § 15 Abs. 4 S. 2 Normalvertrag Chor für Chormitglieder an stehenden Bühnen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland vom 10.12.1964 hat nur Bezug auf die "zusätzlichen halben freien Tage" (= § 15 Abs. 1 Buchst. B Normalvertrag Chor für Chormitglieder an stehenden Bühnen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland vom 10.12.1964).