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BAG, 05.09.1972 - 3 AZR 212/69 - Revisionsinstanz; Amtsprüfung; Prozeßrüge; Internationale Zuständigkeit; Deutsche Gerichte; Arbeitsrechtliche Streitigkeiten; Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers; Vereinbarungsbefugnis der Prozeßparteien; Gespaltene Enteignung einer Forderung
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.09.1972, Az.: 3 AZR 212/69
Revisionsinstanz; Amtsprüfung; Prozeßrüge; Internationale Zuständigkeit; Deutsche Gerichte; Arbeitsrechtliche Streitigkeiten; Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers; Vereinbarungsbefugnis der Prozeßparteien; Gespaltene Enteignung einer Forderung
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Düsseldorf 27.02.1969 - 7 Sa 17/67
Rechtsgrundlagen:
Art. 3 AHKG 63
Art. 3 Abs. 3 KrBesReglVtr
Fundstellen:
BAGE 24, 411 - 432
IPRspr 1972, 142
MDR 1973, 529 (Volltext mit amtl. LS)
NJW 1973, 963 (amtl. Leitsatz) "Ansprüche Vertriebner"
BAG, 05.09.1972 - 3 AZR 212/69
Amtlicher Leitsatz:
1. In der Revisionsinstanz ist von Amts wegen und unabhängig davon, ob eine diesbezügliche Prozeßrüge erhoben ist, zu prüfen, ob die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Arbeitssachen gegeben ist.
2. In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten kann die internationale Zuständigkeit durch Vereinbarung geregelt werden, soweit nicht im Einzelfall die Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers den Vorrang vor der Vereinbarungsbefugnis der Prozeßparteien hat.
3. Vereinbarungen darüber, ob auf ein Arbeitsverhältnis deutsches oder ausländisches materielles Recht anzuwenden ist, begegnen jedenfalls solange keinen Bedenken, wie das betreffenden Arbeitsverhältnis in einer sachlichen Beziehung zum Bereich des gewählten Rechts steht.
4. Artikel 3 des Gesetzes Nr 63 der Alliierten Hohen Kommission von 31.08.1951 (AHKG 63) (ABl AHK 1107 = SaBl 1951, 1055) gilt nicht für den Fall der sogenannten gespaltenen Enteignung einer Forderung.
5. Die Klagesperre aus Teil VI Art 3 Abs 3 des Überleitungsvertrages (Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (Übv) von 23.10.1954 in der Fassung der Bekanntmachung von 30.03.1955 (BGBl 2, 1955, 301, 405, 439 F) will nur diejenigen Personen vor Klagen schützen, die an solchen kriegs- oder nachkriegsbedingten konfiskatorischen Maßnahmen beteiligt waren, die sich gegen Deutsche richteten, sei es, daß sie dabei handelnd oder verfügend mitgewirkt, sei es, daß sie daraus etwas erworben haben.
6. Sagt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Hinterbliebenenversorgung in der Form einer Witwenversorgung zu, so ist das ein Vertrag zugunsten eines Dritten, und nach dem Tode des Arbeitnehmers ist dessen Witwe aus dem Versorgungsversprechen nach BGB § 328 Abs 1 berechtigt, die zugesagte Versorgung vom Arbeitgeber zu verlangen (BAG 12.10.1966 3 AZR 119/66 = BAGE 19, 100 (102, 103) = AP Nr 116 zu § 242 BGB Ruhegehalt (zu 1 der Gründe)).
7. Wer sich als Erbe eines verstorbenen Arbeitgebers geriert, darf den Arbeitnehmer und Versorgungsberechtigten des Erblassers, die ihn daraufhin als Erben behandeln und für Verpflichtungen des früheren Arbeitgebers in Anspruch nehmen, nicht zumuten, besonders nachzuweisen, daß er Erbe sei.
8. Der Arbeitgeber, der eine Versorgung durch eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung (Unterstützungskasse, Pensionskasse) verspricht, haftet regelmäßig für die so begründeten Versorgungsansprüche des Arbeitnehmers nicht persönlich, sondern genügt seiner Pflicht, wenn er dem Arbeitnehmer die Versorgungseinrichtung als Versorgungsschuldner verschafft hat.
9. Sicherungsverträge anläßlich der Auflösung von Fideikommissen sollten die Ansprüche, welche die Versorgungsberechtigten gegen den Lehnsbesitzer oder seine Rechtsnachfolger hatten, zusätzlich für den Fall absichern, daß die persönliche Haftung des demnächst in der Verfügung über sein Vermögen freien Lehnsbesitzers oder seines Nachfolgers nicht ausreiche und versage.
10. Bei Vertriebenen ist mit der Vertreibung regelmäßig die Lebensgrundlage in so weitgehendem Maße weggefallen, daß man bei ihnen mit einem Neubeginn in bezug auf sämtliche Lebensgewohnheiten rechnen kann.