Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
BAG, 31.10.1972 - 1 ABR 7/72 - Betriebsratstätigkeit
Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 31.10.1972, Az.: 1 ABR 7/72
Betriebsratstätigkeit
Fundstellen:
BAGE 24, 459 - 468
DB 1973, 528-530 (Volltext mit amtl. LS)
DB 1972, 2163-2164 (Volltext mit amtl. LS)
MDR 1973, 440 (amtl. Leitsatz)
NJW 1973, 822 (amtl. Leitsatz) "Kostentragung durch Arbeitgeber"
VersR 1973, 360 (red. Leitsatz)
BAG, 31.10.1972 - 1 ABR 7/72
Amtlicher Leitsatz:
1. Die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an gewerkschaftlichen Veranstaltungen, die der Einführung in das BetrVG 1972 dienen, gehört zur Tätigkeit des Betriebsrats im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG 1972.
2. Die Kosten für die Teilnahme an derartigen Schulungen jedenfalls eines einzigen Betriebsratsmitgliedes hat der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG 1972 grundsätzlich zu tragen.
3. Bei den für Schulungen der in Rede stehenden Art aufzuwendenden Kosten hat der Betriebsrat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Er hat sowohl hinsichtlich der Zahl der zu entsendenden Mitglieder als auch hinsichtlich der durch die Schulungen entstehenden Kosten auf die Interessen des Betriebes und des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen.
4. Die Pflicht des Arbeitgebers, die Kosten für gewerkschaftliche Schulungen zu tragen, verstößt nicht gegen die Grundsätze des Koalitionsrechts, nach denen insbesondere die finanzielle Unabhängigkeit des jeweiligen Sozialpartners auf der Gegenseite gewährleistet sein muß.
5. Aus einer in der Vergangenheit etwa bestandenen Übung der Gewerkschaft, die Kosten derartiger Schulungen selbst zu tragen, kann nicht gefolgert werden, die Gewerkschaften seien bei der in einem neuen Gesetz sich findenden Regelung des § 40 Abs. 1 BetrVG 1972 verpflichtet, die Kosten derartiger Veranstaltungen zu tragen.
6. Ob die Gewerkschaften im Hinblick auf ihren Einbau in das Betriebsverfassungsgesetz und die ihnen dort eingeräumten Rechte in bestimmten Fällen die Kosten für die von ihnen durchgeführten Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Betriebsräte ganz oder teilweise übernehmen müssen, wird nicht entschieden.