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BFH, Anhängig - X R 21/19 - Altersvorsorgezulage; Schädliche Verwendung; Rückgängigmachung; Zurechnung; Mitteilung; Haftung
Bundesfinanzhof
Anhängig, Az.: X R 21/19
Altersvorsorgezulage; Schädliche Verwendung; Rückgängigmachung; Zurechnung; Mitteilung; Haftung
Verfahrensgang:
vorgehend:
FG Berlin-Brandenburg - 09.05.2019 - AZ: 10 K 10073/18
Hinweis:
20-05-2021
Erledigung durch:
Urteil vom 16.12.2020, unbegründet
Anmerkung:
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 16.12.2020, unbegründet
Rechtsfrage:
Liegt eine schädliche Verwendung des Altersvorsorgevermögens (§ 93 Abs. 1 Satz 1 EStG) auch dann vor, wenn es zu einem an sich unschädlichen Zweck auf ein anderes Konto der Zulageberechtigten umgebucht wurde, weil dieser Abfluss von ihrem Altersvorsorgekonto erfolgte, bevor die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen die Entscheidung getroffen hat, ob sie den Betrag wohnungswirtschaftlich verwenden darf?
Kann eine schädliche Verwendung des Altersvorsorgevermögens rückgängig gemacht werden?
Ist ein Fehlverhalten des Anbieters dem Vorsorgesparer zuzurechnen, wenn er ohne dessen entsprechende Anweisung handelte?